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Motorräder brauchen Standfestigkeit PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Dienstag, 29 Juli 2008

Wer haftet für Schäden an einem Motorrad, das in einer „Fahrstuhl-Garage“ abgestellt wurde?

(verpd) Wer sein Motorrad in einer Garage mit übereinander liegenden, nach oben und unten bewegbaren Stellplätzen (Duplex-Garage) abstellt, muss damit rechnen, dass das Bike beim Auf- und Abfahren der Abstellebenen umfallen kann. Für eventuelle Schäden ist der Zweiradbesitzer ausschließlich selbst verantwortlich.

Das hat das Amtsgericht München mit einem jetzt bekannt gewordenen Urteil entschieden (Az.: 282 C 8621/07).

Schaden im Rahmen von Kontrollarbeiten

Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Motorräder. Zum Schutz seiner Bikes mietete er zwei Stellplätze in einer sogenannten Duplex-Garage. Duplex-Garagen ermöglichen es, zum Beispiel zwei Pkws übereinander abzustellen, indem die Abstellebenen nach oben beziehungsweise nach unten bewegt werden können.

Im August 2006 stellte der Kläger eines seiner Motorräder auf einem der Stellplätze ab. Zur Sicherung bediente er sich des Seitenständers des Bikes. Einen Zweibeinständer oder eine andere Sicherung gegen eine mögliches Umfallen besaß die Maschine nicht.

Am selben Tag fuhr der Verwalter der Garagen im Rahmen von Kontrollarbeiten die Duplex-Garage nach oben. Dabei fiel das Motorrad um und wurde erheblich beschädigt.

Ungeeigneter Abstellplatz

Die Reparaturkosten in Höhe von mehr als 3.000 Euro verlangte der Kläger von dem Verwalter ersetzt. Doch mit dem Argument, dass ein Motorrad in einer solchen Garage nichts zu suchen habe, zumindest aber besser gesichert werden müsse, wies der Verwalter jegliche Verantwortung für den Schaden von sich.


Zu Recht meinte die zuständige Richterin des Münchener Amtsgerichts und wies die Schadenersatzklage des Motorradbesitzers als unbegründet zurück.

Plattformen von Duplex-Garagen sind für das Abstellen von Zweirädern weder geeignet noch gedacht. Denn wegen ihrer Bauart sowie der Möglichkeit der Niveau-Veränderung bieten sie Zweirädern anders als Autos, die auf vier Rädern stehen, keinen sicheren Halt.

Unzureichende Sicherung

Selbst Autos müssten in solchen Garagen besonders gesichert werden. Das aber war dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts durch einen Aushang der Bedienungsanleitung bekannt.

Wenn er schon meinte, seine Motorräder in einer solchen Garage abstellen zu müssen, so hätte er zumindest für einen ausreichenden Schutz gegen das Umfallen der Bikes sorgen müssen. Ein Motorrad lediglich auf einem Seitenständer abzustellen, reicht als Schutz nicht aus. Das hätte nach Ansicht des Gerichts auch dem Kläger bekannt sein müssen.

Auch sonst war dem beklagten Verwalter kein Vorwurf zu machen. Denn es gehört zu seinen Aufgaben, Kontrollgänge durchzuführen und sich von der ordnungsgemäßen Funktion der Garage zu überzeugen. Er durfte die Ebenen der Duplex-Garage daher bewegen, ohne zuvor prüfen zu müssen, ob die in ihr abgestellten Fahrzeuge ausreichend gesichert sind.

Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.

 
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