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Lustiges Spiel mit schmerzhaftem Ausgang PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Dienstag, 29 Juli 2008

Darf sich ein Unfallversicherer auf Leistungsfreiheit berufen, wenn ein Versicherter auf einem Bolzplatz umknickt?

(verpd) Knickt ein Freizeitsportler auf einem Bolzplatz um und erleidet dabei einen Dauerschaden, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Unfallverletzung. Ein Unfallversicherer kann sich in einem solchen Fall nicht mit dem Argument, dass die Verletzung degenerative Ursachen hat, vor der Leistung drücken.

Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil entschieden (Az.: 20 U 05/07).

Vorschaden als Ursache?

Der Kläger spielte zusammen mit seinem Sohn sowie anderen Kindern und Vätern auf einem Bolzplatz Fußball. Dabei knickte er nach eigenen Angaben in einer Kuhle um und verletzte sich so schwer, dass er einen Dauerschaden erlitt.

Mit den unterschiedlichsten Argumenten weigerte sich der Unfallversicherer des Mannes, ihm die vertraglich vereinbarte Invaliditätsleistung zu gewähren. Der Versicherer behauptete unter anderem, dass bei dem Vorfall degenerative Ursachen mitgewirkt hätten, und es sich somit um kein versichertes Ereignis im Sinne der Unfallversicherungs-Bedingungen handelt.

Fehlender Beweis

Denn schließlich hätte der Versicherungsnehmer 17 Jahre zuvor einen Bänderriss an dem gleichen Fuß erlitten, den er im Übrigen nicht in der Schadenanzeige angegeben habe.

Der Freizeitkicker wollte sich mit der Entscheidung seines Versicherers nicht abfinden und zog vor Gericht. Dort erhielt er in zweiter Instanz Recht.


Nach Ansicht der Richter handelt es sich bei der Verletzung des Klägers durchaus um einen Unfall im Sinne der Versicherungs-Bedingungen, nämlich um ein unfreiwilliges, plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis.

Für den Vorwurf der Instabilität des Fußes durch eine Vorschädigung gab es auch nach Anhörung eines medizinischen Sachverständigen letztlich keinen Beweis. Der Mediziner zeigte hierfür zwar einige theoretische Möglichkeiten auf, konnte letztlich aber keine innere Ursache für das Umknicken des Klägers feststellen.

Die Sache mit der Lebenserfahrung

Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände sowie nach der Lebenserfahrung war daher nach Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass der Dauerschaden des Klägers tatsächlich darauf zurückzuführen ist, dass er in einer Kuhle des Bolzplatzes umgeknickt ist.

Denn solche Plätze befinden sich erfahrungsgemäß in einem schlechten Zustand und weisen regelmäßig Bodenunebenheiten auf. Daher spricht der Beweis des ersten Anscheins eindeutig für die Darstellung des Klägers.

Fettleibigkeit muss nicht erwähnt werden

Die Tatsache, dass es der Kläger versäumt hatte, seinem Versicherer gegenüber den 17 Jahre zuvor erlittenen Bänderriss zu erwähnen, hielt das Gericht angesichts des Zeitrahmens für entschuldbar.

Auch ein weiteres Argument des Versicherers, nämlich dass der Versicherte bei der Frage nach Vorschädigungen nicht angegeben hatte, fettleibig zu sein, wischten die Richter vom Tisch. Denn Fettleibigkeit, so das Gericht, ist an sich keine Krankheit und muss daher dem Versicherer gegenüber auch nicht erwähnt werden.

Nach all dem wurde der Unfallversicherer dazu verurteilt, dem Kläger die vertraglich vereinbarte Invaliditäts-Entschädigung in Höhe von etwas mehr als 8.000 Euro zu zahlen. Eine Revision gegen die Entscheidung ließen die Richter nicht zu.

Das Urteil kann im Volltext auf dem Justizportal des Landes Nordrhein-Westfalen nachgelesen werden.

Ein abschließender Hinweis

Die Redaktion wird regelmäßig nach den Namen verurteilter Versicherer gefragt. In vielen Fällen aus Empörung. Denn nicht wenige Vermittler haben keine Lust, mit Versicherern zusammenzuarbeiten, die den Kunden das Leben im Schadenfall offenkundig besonders schwer machen.

In der Regel geben die Gerichte die Namen der Beteiligten aus Datenschutzgründen nicht bekannt. Daher können diese in den Artikeln nicht angegeben werden.

 
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