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Geldraub per Internet PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Dienstag, 29 Juli 2008

Ein Bankkunde wurde beim Online-Banking von Betrügern übers Ohr gehauen. Da das Geldinstut nicht für den Schaden aufkommen wollte, musste die Haftungsfrage vor Gericht geklärt werden.

(verpd) Wird einem Kunden im Rahmen einer Online-Banking-Transaktion Geld gestohlen, so ist sein Geldinstitut zum Schadenersatz verpflichtet. Das gilt zumindest dann, wenn der Kunde nachweislich eine gängige Schutzsoftware auf seinem PC installiert hat.

Das hat das Amtsgericht Wiesloch mit Urteil vom 20. Juni 2008 entschieden (Az.: 4 C 57/08).

Datenklau trotz Schutzsoftware

Von dem Konto des Klägers wurden ohne dessen Wissen im Herbst 2007 rund 4.000 Euro mittels eines einfachen PIN-TAN-Verfahrens abgebucht. Obwohl ein Mitarbeiter des Geldinstituts des Klägers kurz darauf Verdacht schöpfte, war das Geld nicht mehr zu retten. Es verschwand über dunkle Kanäle nach Russland.

Der Kläger forderte seine Bank zum Schadenersatz auf. Doch nach Ansicht der Bank sprach der Beweis des ersten Anscheins eindeutig dafür, dass ihr Kunde für die Überweisung verantwortlich war.

Der Mann war sich jedoch keiner Schuld bewusst. Denn zum Schutz vor Spionage und sonstigen Angriffen aus dem Internet nutze er ein handelsübliches Antiviren-Programm sowie eine Firewall.

14 Schadprogramme

Doch offenkundig war es Angreifern gelungen, diese Sicherheitsmechanismen auszuhebeln. Denn ein vom Kläger beauftragter Sachverständiger fand heraus, dass sich auf den Computer 14 Schadprogramme befanden. Darunter ein sogenannter Keylogger, mit welchem die Tastatureingaben ausspioniert werden können.


Die Sache landete vor Gericht, wo das Geldinstitut des Klägers eine Niederlage erlitt.

Nach Ansicht des Gerichts hat der Kläger durch die Installation gängiger Schutzprogramme alles ihm Zumutbare unternommen, um einen Datenmissbrauch Dritter beim Online-Banking zu verhindern.

Risiko der Bank

Dass es Internetkriminellen trotz allem gelungen war, durch den Einsatz bösartiger Software unrechtmäßig Geld vom Konto des Klägers abzubuchen, geht zu Lasten des Geldinstituts.

Denn das Fälschungsrisiko eines Überweisungsauftrags hat nach Überzeugung des Gerichts grundsätzlich die Bank zu tragen. Im Übrigen darf sie nicht das gesamte Risiko des Online-Bankings auf ihre Kunden übertragen. Denn schließlich finden Internet-Transaktionen auch im Interesse der Geldinstitute statt, die dadurch Personalkosten sparen.

Die Bank wurde nicht nur dazu verurteilt, ihrem Kunden das durch die Überweisung verloren gegangene Geld zu erstatten. Sie muss ihm ferner die Rechtsanwaltskosten sowie die Kosten des durch ihn beauftragten Sachverständigen bezahlen.

Schutz vor unangenehmen Überraschungen

Online-Banking ist in Deutschland sehr populär. Nach einer im Auftrag des Bundesverbandes deutscher Banken erstellten Studie nutzen inzwischen 55 Prozent der deutschen Internetnutzer das World Wide Web für ihre Bankgeschäfte.

Für sichere Transaktionen sind allerdings ein paar Grundregeln zu beachten. So sollte man sich etwa beim Online-Banking nicht blind darauf verlassen, tatsächlich eine Internetseite seiner Bank aufgerufen zu haben, sondern bei jedem Seitenaufruf anhand der Adresse überprüfen, ob es sich tatsächlich um eine Seite seines Geldinstituts handelt.

Ein Indiz dafür ist unter anderem, dass der Seitenname bei Transaktionen mit „https“ und nicht mit „http“ beginnt. Denn der Zusatz „s“ deutet auf eine geschützte Internetseite hin. Bei den geringsten Abweichungen von der gewohnten Adresse sollte der Vorgang sofort abgebrochen werden.

Wie man sich beim Online-Banking vor unangenehmen Überraschungen schützt, kann in einer 16-seitigen Broschüre des Bankenverbandes nachgelesen werden. Sie steht als kostenlose PDF-Datei auf den Internetseiten des Verbandes zur Verfügung.

 
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