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Anspruch auf genügend Zeit für Bewerbungen PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Dienstag, 29 Juli 2008

Arbeitslosengeld II-Empfänger können zur Teilnahme an Wiedereingliederungs-Maßnahmen verpflichtet werden. Aber sie müssen sich auch um eine neue Stelle bewerben – unter Umständen führt das zum Dilemma.

(verpd) Einem erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen muss ausreichend Zeit eingeräumt werden, sich um einen Arbeitsplatz zu bemühen. Eine Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich zuzüglich Wegezeiten ist im Rahmen einer Wiedereingliederungs-Maßnahme nicht mehr zumutbar.

Das hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 18. März 2008 entschieden (Az.: L 3 AS 127/07).

Stundenlohn in Höhe von 1,25 Euro

Der Kläger bezog seit Januar 2005 Arbeitslosengeld II, als ihn die Arge gut zwei Jahre später zum Abschluss einer Wiedereingliederungs-Vereinbarung drängen wollte. Im Rahmen dieser Maßnahme sollte der Kläger für zunächst drei Monate wöchentlich 30 Stunden arbeiten und dafür eine Mehraufwands-Entschädigung von 1,25 Euro pro Stunde erhalten.

Angesichts der Tatsache, dass der Weg von beziehungsweise zu der Arbeitsstelle jeweils 45 Minuten betrug und die dadurch entstehenden Kosten die Mehraufwands-Entschädigung überstiegen, lehnte es der Hilfsbedürftige ab, an der Maßnahme teilzunehmen.

Die Arge kürzte daraufhin die Regelleistung des Arbeitslosengeldes II um 30 Prozent. Mit seiner gegen diese Entscheidung gerichteten Klage hatte der Arbeitslose in zweiter Instanz Erfolg.


Unzumutbare Stundenzahl

Die Frage, ob es dem Kläger angesichts des von ihm behaupteten finanziellen Mehraufwandes zumutbar war, sich auf das Angebot der Arge einzulassen, ließ das Gericht offen.

Das Gericht gab der Klage jedoch aus einem anderen Grund statt. Die Richter hielten nämlich eine Wochenarbeitszeit von 30 Stunden bei einer Wegstrecke zwischen Wohnung und Einsatzort von jeweils 45 Minuten für unzumutbar.

Fehlende Zeit für Bewerbungen

Ein erwerbsfähiger Hilfsbedürftiger darf zwar keine ihm angebotene zumutbare Arbeitsstelle im Rahmen einer Wiedereingliederungs-Maßnahme ablehnen. Gleichzeitig ist er jedoch dazu verpflichtet, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um seine Hilfsbedürftigkeit zu beenden oder zumindest zu verringern.

Um sich um offene Stellen bemühen zu können, muss einem Hilfebedürftigen jedoch ausreichend Zeit eingeräumt werden – etwa für die Suche nach passenden Arbeitsangeboten, das Schreiben von Bewerbungen sowie für Gespräche mit potenziellen Arbeitgebern.

Nach Überzeugung des Gerichts fehlt dem Kläger aber diese Zeit, wenn er an der von der Arge vorgeschlagenen Wiedereingliederungs-Maßnahme teilnimmt. Seiner Klage war daher stattzugeben.

 
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