| Rasantes Überholmanöver |
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| News - Rechtsprechung | |
| Montag, 21 Juli 2008 | |
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Kann einen Motorradfahrer auch dann ein Mitverschulden an einem Unfall treffen, wenn er gar nicht gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen hat? (verpd) Einen Motorradfahrer, der andere Verkehrsteilnehmer überholt, ohne dabei hinreichend die Verkehrslage zu beachten, trifft im Falle eines Unfalls auch dann ein Mitverschulden, wenn das Ereignis eigentlich auf das Fehlverhalten des Unfallbeteiligten zurückzuführen ist.Das hat das Amtsgericht München mit einem erst jetzt bekannt gewordenen Urteil entschieden (Az.: 345 C 27884/05). Kollision mit GegenverkehrDer Kläger war an einem Novembermorgen gegen 6:30 Uhr mit seinem Motorrad unterwegs, als er sich einer Kreuzung näherte, vor der mehrere Autos bei Rotlicht warteten. Als er in Höhe des letzten Autos war, sprang die Ampel auf Grün. Der Biker nutzte daher die Gelegenheit, die langsam anfahrenden Autos zu überholen. Zur selben Zeit schickte sich ein auf der anderen Seite der Kreuzung wartender Autofahrer an, die Rotphase der Ampel zu nutzen, um sein Fahrzeug zu wenden. Er war nämlich versehentlich an einer Parklücke vorbeigefahren, die er nutzen wollte, um in einer nahe gelegenen Bäckerei einzukaufen. Doch der Autofahrer hatte nicht damit gerechnet, dass ein ungeduldiger Motorradfahrer aus der Gegenrichtung kommend die dort wartenden Autos überholen würde. Es kam daher zu einer Kollision, bei welcher erheblicher Sachschaden entstand. Der Motorradfahrer wurde bei dem Unfall außerdem verletzt. Erhebliches MitverschuldenSeiner Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderung wollte der Versicherer des Autofahrers nur zum Teil nachkommen. Denn nach seiner Ansicht hatte der Biker durch sein rasantes Überholmanöver den Unfall zu mindestens 50 Prozent mitverschuldet. Das wollte der Motorradfahrer nicht einsehen und zog vor Gericht. Doch auch dort errang er lediglich einen Teilerfolg. Nach Ansicht des Gerichts ist es zwar unstreitig, dass der Autofahrer wegen seines Wendemanövers für den Unfall verantwortlich ist. Den Kläger trifft allerdings ein nicht unerhebliches Mitverschulden. Verkehrslage missachtetZwar hatte er zum Zeitpunkt des Unfalls nachweislich nur unwesentlich die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten. Das Gericht warf ihm aber vor, die Verkehrslage nicht hinreichend beachtet zu haben. Denn angesichts der Dunkelheit konnte er die Verkehrslage jenseits der Kreuzung unmöglich ausreichend überblicken. Er hätte daher auf das zwar erlaubte, aber gleichwohl riskante Überholmanöver verzichten müssen oder zumindest nicht so stark beschleunigen dürfen. Die Mithaftungsquote des Motorradfahrers bemaß das Gericht mit einer Quote von 25 Prozent. Nachdem der Kläger die gegen die Entscheidung eingelegte Berufung zurückgezogen hat, ist das Urteil rechtskräftig. |
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