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Folgenreicher Fahrradausflug mit Arbeitskollegen PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Montag, 21 Juli 2008

Ob die gesetzliche Unfallversicherung für einen Sturz bei einer betrieblich organisierten Fahrradtour aufkommen musste, hatte kürzlich das Hessische Landessozialgericht zu entscheiden.

(verpd) Eine Fahrradtour mit Kollegen steht in der Regel nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt auch dann, wenn sie durch den Betrieb organisiert wurde, so das Hessische Landessozialgericht in jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 18. März 2008 (Az.: L 3 U 266/05).

Die Klägerin nahm im Juni 2001 an einem längeren Fahrradausflug mit acht ihrer Kolleginnen und Kollegen teil. Die Tour wurde von ihrem Arbeitgeber organisiert.

Kein Betriebssport

Bei einem Sturz erlitt die Frau eine schwere Verletzung am Handgelenk. Sie meldete den Zwischenfall ihrer Berufgenossenschaft. Doch diese lehnte es ab, sich mit der Sache zu befassen. Nach Ansicht des gesetzlichen Unfallversicherers hatte sich der Unfall nämlich bei einer nicht versicherten Tätigkeit ereignet.

Auch mit ihrer gegen diese Entscheidung gerichteten Klage hatte die Frau keinen Erfolg.

Nach Ansicht des Gerichts umfasst die versicherte Tätigkeit zwar auch die Teilnahme am Betriebssport und an betrieblichen Gemeinschafts-Veranstaltungen. Mangels Regelmäßigkeit kann eine Fahrradtour jedoch nicht als Betriebssport gewertet werden.

Die Sache wäre nur dann als Betriebssport zu werten gewesen, wenn es in dem Betrieb eine eigene Radsportgruppe geben würde, welcher die Klägerin angehört.


Betriebsausflug oder Freizeitvergnügen?

Das Argument der Klägerin, dass sich der Unfall während einer betrieblichen Gemeinschafts-Veranstaltung ereignet hat, konnte die Richter ebenfalls nicht überzeugen.

Wegen der Länge der Radtour war sie nur für wenige der Betriebsangehörigen geeignet. Nicht ohne Grund nahmen nur neun von 70 Kolleginnen und Kollegen an dem Ausflug teil. Die Tour war daher nicht dazu angetan, das betriebliche Gemeinschaftsgefühl zu fördern.

Im Vordergrund stand vielmehr die private Freizeitgestaltung der Teilnehmer. Die aber steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Gericht nicht zu.

 
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