| Wer rechnen kann, ist klar im Vorteil |
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| Montag, 15 Mai 2006 | |
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Arbeitslose, denen versehentlich zu viel Arbeitslosengeld ausgezahlt wurde, müssen dieses unabhängig davon zurückzahlen, wen die Schuld an der Fehlberechnung trifft (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. April 2006). Durch einen Fehler des Arbeitsamtes hatte Arbeitsloser mehrere Monate lang zu viel Arbeitslosengeld erhalten. Monatelange FehlzahlungenDenn obwohl der Mann dem Amt gegenüber eine Nebentätigkeit sowie die daraus zu erwartenden Einkünfte angegeben hatte, wurde dieses bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes versehentlich nicht berücksichtigt. Als der Fehler auffiel, weigerte sich der Arbeitslose, die ihm zu Unrecht überwiesene Summe zurückzuzahlen. Denn schließlich habe nicht er, sondern das Arbeitsamt einen Fehler gemacht. Im Übrigen habe er den Irrtum des Amtes nicht erkennen können und das zu viel gezahlte Geld für seinen Lebensunterhalt ausgegeben. Zwingende RückzahlungsverpflichtungVon den Richtern des Landessozialgerichts musste er sich belehren lassen, dass gleichwohl eine Rückzahlungsverpflichtung besteht. Das gelte völlig unabhängig davon, ob ein Arbeitsloser den Irrtum des Arbeitsamtes hätte erkennen und aufklären müssen oder nicht. Jedes Nebeneinkommen, das nach der Bewilligung von Arbeitslosengeld erzielt werde, stelle nach Meinung des Gerichts eine wesentliche Änderung der Verhältnisse dar. Sie mache daher die unter anderen Bedingungen ergangene Bewilligung hinfällig. |
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