| Streit um Deckungslücke |
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| News - Rechtsprechung | |
| Mittwoch, 16 Juli 2008 | |
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Wer muss zahlen, wenn es zwischen zwei Mietwagen der gleichen Firma zu einem Unfall kommt? (verpd) Bietet ein gewerblicher Vermieter einen Mietwagen ohne Hinweis auf eine mögliche Deckungslücke im Haftpflicht-Versicherungsschutz an, so kann der Mieter im Falle eines Unfalls in der Regel nicht zur Verantwortung gezogen werden.Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken mit einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil entschieden (Az.: 4 U 538/05 – 211). Rempler beim EinparkenDer Kläger hatte bei dem beklagten Leihwagenunternehmen einen Lkw gemietet. Bei Rückgabe des Fahrzeuges kam es zu einem Malheur, denn beim Einparken berührte das Fahrzeug einen anderen Lastkraftwagen des Vermieters. Dieser wurde bei dem Zwischenfall beschädigt. Weil bei Unfällen zwischen zwei auf den gleichen Versicherungsnehmer zugelassenen Fahrzeugen kein Versicherungsschutz im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, nahm der Mietwagenunternehmer seine für den Lkw abgeschlossene Vollkaskoversicherung in Anspruch. Gleichzeitig buchte er die Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000 Euro sowie den während der Reparaturdauer entstandenen Mietausfall von dem Kreditkartenkonto des Klägers ab. Keine allgemein bekannte DeckungslückeDoch dieser glaubte, alles richtig gemacht zu haben. Denn darüber, dass er gegebenenfalls Schäden an einem anderen Fahrzeug des Vermieters zu bezahlen habe, sei er nicht aufgeklärt worden. Er forderte den Vermieter daher dazu auf, den einbehaltenen Betrag zurückzuzahlen. Zu Recht, meinten die Richter des Saarbrücker Oberlandesgerichts – und gaben der Klage des Fahrzeugmieters statt. Nach Auffassung des Gerichts kann der Haftungsschluss in den Allgemeinen Bedingungen für Kfz-Versicherung (AKB), nach dem Unfälle zwischen zwei auf den gleichen Versicherungsnehmer zugelassene Fahrzeuge nicht Gegenstand der Versicherung sind, nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Haftung nur bei Vorsatz oder grober FahrlässigkeitHinzu kommt, dass sich der Mieter gegen solche Schäden nicht hätte versichern können. Er hätte von dem Vermieter daher nur dann in Anspruch genommen werden dürfen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hätte, so das Gericht. Das aber war angesichts des eher leichten Einpark-Remplers nicht der Fall. Der Vermieter wurde daher zur Rückzahlung des von ihm einbehaltenen Betrages verurteilt. Ohne Aufklärung kein GeldDie Sache hätte möglicherweise dann anders entschieden werden müssen, wenn der Vermieter den Kläger bei Abschluss des Mietvertrages auf die Deckungslücke in der Kfz-Haftpflichtversicherung hingewiesen hätte. Denn dazu heißt es in dem Urteil: „Bietet ein gewerblicher Vermieter Mietinteressenten ein haftpflichtversichertes Fahrzeug ohne Hinweis auf die sich aus § 11 Nr. 2 AKB ergebende Deckungslücke im Haftpflicht-Versicherungsschutz an, wird der Mieter das Vertragsangebot regelmäßig so verstehen, dass für betriebsbedingte Unfallschäden an anderen Fahrzeugen als dem Mietfahrzeug Haftpflicht-Versicherungsschutz besteht und dass mit einer persönlichen Inanspruchnahme für Schäden dieser Art grundsätzlich nicht zu rechnen ist.“ Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig. |
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