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Wer zu spät kommt, den bestrafen die Behörden PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Mittwoch, 09 Juli 2008
 

Wer Hartz-IV-Leistungen bezieht, sollte die Anträge vorsorglich persönlich bei der zuständigen Behörde abgeben. Das belegt ein aktuelles Urteil.

(verpd) Hat ein Hartz-IV-Empfänger einen Antrag per Post versandt, so muss er beweisen können, dass das Schreiben bei der Bewilligungsbehörde eingegangen ist. Denn wenn es verloren gegangen ist, hat er gegebenenfalls keinen Anspruch auf volle Leistungen.

Das hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 17. April 2008 entschieden (Az.: L 9 AS 69/07).

Verschwundener Antrag

Der Klägerin wurden Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II, gemeinhin als Hartz-IV-Leistungen bezeichnet, gewährt. Der letzte Bewilligungsbescheid betraf den Zeitraum vom 1.8.2005 bis zum 31.1.2006.

Weil die Frau ihre Pflichten kannte, hatte sie nach eigenen Angaben bereits im Dezember 2005 einen schriftlichen Folgeantrag für die Zeit ab dem 1.2.2006 gestellt. Diesen wollte sie per einfacher Post an die Bewilligungsbehörde geschickt haben.

Als die Klägerin feststellte, dass sie kein Geld erhalten hatte, begab sie sich am 28. Februar zu der Behörde, um nach den Gründen zu fragen. Dort wurde ihr erklärt, dass kein Folgeantrag vorliegen würde. Weitere Leistungen wurden der Bedürftigen daher erst mit dem Datum ihres Erscheinens bei der Behörde gewährt.


Frist gilt auch für Folgeanträge

Die Klägerin behauptete, dass der im Dezember gestellte Antrag auf dem Postweg verloren gegangen sein musste. Das aber habe sie nicht zu vertreten, sodass ihr die Leistungen nahtlos zu gewähren seien, zumal der Behörde ihre Bedürftigkeit bekannt gewesen sei. Denn schließlich habe es sich um einen Folgeantrag gehandelt.

Dem wollte das Landessozialgericht nicht folgen. Es wies die Klage der Frau als unbegründet zurück.

Grundsätzlich, so das Gericht, sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nur auf Antrag zu erbringen. Für die Entscheidung, ab welchem Zeitpunkt die Leistungen zu gewähren sind, kommt es unter anderem darauf an, wann der Antrag bei der Bewilligungsbehörde eingeht. Das gilt grundsätzlich auch für die Bewilligung von Folgeanträgen.

Fehlender Beweis

Der Beweis, dass der Behörde der Antrag zugegangen ist, obliegt den Hilfsbedürftigen. Es geht folglich zu ihren Lasten, wenn ein postalisch versandter Antrag verloren geht. Denn es gibt keinen Beweis des ersten Anscheins, dass eine zur Post gegebene Sendung den Empfänger auch erreicht.

Mit anderen Worten: Hätte die Klägerin beweiskräftig sicherstellen wollen, den Antrag rechtzeitig gestellt zu haben, so hätte sie ihn entweder per Einschreiben mit Rückschein versenden oder ihn persönlich bei der Bewilligungsbehörde abgeben müssen.

So stehen ihr die Folgeleistungen tatsächlich erst ab jenem Tag zu, an dem sie bei der Behörde vorstellig wurde, um an die Zahlung der Leistungen zu erinnern.

 
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