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Neue Rechtssprechung für Unfälle im Ausland PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Mittwoch, 09 Juli 2008
 

Dürfen Staatsbürger der Europäischen Union nach einem Unfall im Ausland den Versicherer des Schadenverursachers an dem für ihren Heimatort zuständigen Gericht verklagen?

(verpd) Rechtzeitig zu Beginn der sommerlichen Reisesaison hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Gerichtshof eine richtungweisende Entscheidung zu Unfällen in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) gefällt.

Danach kann der Versicherer des Schadenverursachers ab sofort an dem für den Heimatort des Geschädigten zuständigen Gericht verklagt werden (Entscheidung vom 6. Mai 2008; Az.: VI ZR 200/05).

Streit um Zuständigkeit

Der Kläger war ohne eigenes Verschulden in den Niederlanden in einen Verkehrsunfall verwickelt worden. Als es zu keiner Einigung über die Schadenregulierung kam, verklagte er den Versicherer des niederländischen Schadenverursachers an seinem deutschen Heimatort.

Doch das Amtsgericht am Wohnsitz des Klägers wies die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte ab. Das Berufungsgericht fühlte sich hingegen durchaus zuständig. Doch dies wurde wiederum von dem niederländischen Versicherer bestritten.

Der Fall landete schließlich beim BGH. Doch auch den dortigen Richtern schien der Fall zu heikel. Sie legten ihn daher ihren Kollegen vom Europäischen Gerichtshof zu einer Vorabentscheidung vor.


Klage im Inland möglich

Nachdem diese ihr Urteil gefällt hatten, wurde die Sache vom Bundesgerichtshof abgeschlossen. Danach können EU-Bürger einen Versicherer, der seinen Sitz in einem der Mitgliedsstaaten hat, jederzeit an dem für ihren eigenen Wohnort zuständigen Gericht verklagen.

Dazu heißt es in der Urteilsbegründung unter anderem: „Dem Geschädigten das Recht zu verweigern, vor dem Gericht des Ortes seines eigenen Wohnsitzes zu klagen, würde ihm nämlich einen Schutz vorenthalten, der demjenigen entspricht, der anderen ebenfalls als schwächer angesehenen Parteien in Versicherungsrechts-Streitigkeiten eingeräumt wird.“

Die Entscheidung steht im Volltext als PDF-Datei auf den Internetseiten des Bundesgerichtshofs zur Verfügung.

Tipps bei Autounfällen im Ausland

Mit dieser Entscheidung haben die Gerichte die rechtliche Situation von Urlaubern erheblich verbessert. Seit Anfang 2003 kann man sich als Geschädigter an einen zur Schadenregulierung befugten Beauftragten des ausländischen Versicherers im Inland wenden. Wenn es jedoch zu keiner Einigung kam, musste der Versicherer bisher an seinem ausländischen Geschäftssitz verklagt werden.

Beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ist eine Broschüre zu Fragen der Schadenregulierung nach einem Kfz-Unfall erhältlich. Unter dem Titel „Ein Autounfall, was tun?“ wird darin auch die Problematik von Unfällen im Ausland erörtert. Das vorgenannte Urteil findet dort allerdings noch keine Berücksichtigung.

Die Druckschrift kann als kostenlose PDF-Datei von den GDV-Internetseiten heruntergeladen oder bei dem Verband bestellt werden.

 
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