| Immer auf die Beamten |
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| News - Rechtsprechung | |
| Mittwoch, 09 Juli 2008 | |
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Haben Beamte einen Anspruch auf Beihilfe für nicht rezeptpflichtige Medikamente? (verpd) Beamte des Bundes haben derzeit grundsätzlich keinen Anspruch auf Beihilfe für nicht rezeptpflichtige Medikamente. Das gilt auch dann, wenn das Medikament durch einen Arzt verordnet wurde. Besondere Härtefälle müssen allerdings auf Antrag gemildert werden.Das hat das Bundesverwaltungs-Gericht mit Urteil vom 26. Juni 2008 entschieden (Az.: 2 C 2.07). Erhebliche BedenkenDem Kläger waren von seinem Arzt nicht rezeptpflichtige Medikamente verordnet worden. Doch als er einen Teil der Kosten von der Beihilfestelle ersetzt haben wollte, verweigerte diese ihm die Bezahlung. Dabei berief sie sich auf die Beihilferichtlinien des Bundes, die keine entsprechende Erstattung vorsehen. Das Bundesverwaltungs-Gericht schloss sich trotz erheblicher Bedenken der Auffassung der Beihilfestelle an und wies die Klage des Beamten als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts entsprechen die Beihilfevorschriften des Bundes zumindest in Teilen nicht den Anforderungen verfassungsrechtlicher Grundsätze. Sie sind übergangsweise gleichwohl noch bis zum Ende der laufenden Legislaturperiode anzuwenden. Ausnahme bei HärtefällenBei weiterer Untätigkeit des Gesetzgebers werden die Verwaltungsgerichte nach Ablauf der Übergangsfrist über Beihilfeansprüche ausschließlich nach den Kriterien der Notwendigkeit und Angemessenheit zu entscheiden haben, so das Bundesverwaltungs-Gericht. Stellt die Nichtgewährung von Beihilfe in Einzelfällen schon jetzt einen Härtefall dar, so hat sich die Beihilfestelle auf Antrag an den Aufwendungen des Beamten zu beteiligen. Als Maßstab für einen Härtefall gelten medizinisch notwendige Aufwendungen, die zwei Prozent des Jahreseinkommens des Betroffenen überschreiten. In solchen Fällen müssen die darüber hinausgehenden Kosten durch die Beihilfestelle übernommen werden. |
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