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Ausgeraubt im Urlaub PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Mittwoch, 09 Juli 2008

Wer einen Schaden nicht unverzüglich seinem Versicherer meldet, riskiert seinen Versicherungsschutz. Ob es für Raubopfer im Auslandsurlaub Ausnahmen gibt, musste jetzt vor Gericht geklärt werden.

(verpd) Ein Versicherter ist auch während eines Auslandsurlaubes dazu verpflichtet, jede Möglichkeit zu nutzen, seinen Versicherer unverzüglich nach einem Raub zu informieren. Andernfalls verliert er den Versicherungsschutz.

Das hat das Amtsgericht München mit kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 222 C 35329/06).

Hilfe durch Botschaft

Die Ehefrau des Klägers wurde am 22. Januar 2006 bei einer gemeinsamen Auslandsreise in einer Busstation Opfer eines Raubes. Bei dem Zwischenfall wurde ihr die Handtasche entwendet.

Der Kläger versuchte den Vorfall bei der nächsten Polizeistation zu melden. Doch diese verwies ihn an den Sicherheitsdienst der Busstation. Weil das Paar inzwischen weitergereist war, wandte sich der Mann daraufhin zunächst telefonisch, später per Fax an die Deutsche Botschaft.

Auf Veranlassung der Botschaft wurde unter anderem eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Weil bei dem Raub auch Personalpapiere abhandengekommen waren, wurde auch die deutsche Einwohnermeldebehörde informiert.


Zu späte Schadenmeldung

Der Kläger glaubte daher, alles richtig gemacht zu haben, als er unmittelbar nach der Rückkehr von der Reise am 27. März 2006 seinen Hausratversicherer informierte. Doch dieser lehnte es ab, sich mit der Sache zu befassen.

Der Versicherer verwies darauf, dass der Versicherungsnehmer bedingungsgemäß dazu verpflichtet gewesen wäre, den Schaden unverzüglich zu melden. Denn dann wäre es möglich gewesen, rechtzeitig die örtliche Partnergesellschaft und die Polizei zu kontaktieren um eine Auswertung der in dem Busbahnhof installierten Videoüberwachung zu veranlassen.

Den Einwand des Versicherten, dass es ihm vom Ausland aus nicht möglich war, seinen Versicherer zu kontaktieren, weil er weder dessen Telefonnummer noch die Versicherungsschein-Nummer dabei gehabt habe, ließ der Versicherer nicht gelten.

Auch mit seiner Klage vor dem Münchener Amtsgericht hatte der Mann keinen Erfolg. Die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Verstoß gegen vertragliche Obliegenheiten

Das Gericht hatte zwar keinen Zweifel daran, dass es sich bei dem Vorfall um einen versicherten Raub im Sinne der Hausratversicherungs-Bedingungen gehandelt hatte. Die zuständige Richterin warf dem Kläger jedoch vor, gegen seine vertraglichen Obliegenheiten verstoßen zu haben. Denn eine Schadenanzeige mehr als zwei Monate nach dem Raub könne nicht mehr als unverzüglich im Sinne der Bedingungen angesehen werden.

Nachdem es dem Kläger möglich war, sich telefonisch und per Fax mit der Botschaft in Verbindung zu setzen, hätte er diese Möglichkeiten auch gegenüber seinem Versicherer ausschöpfen müssen. Denn das wäre zunächst auch ohne Angabe der Versicherungsschein-Nummer möglich gewesen. Notfalls hätte er auch die Botschaft bitten können, den Versicherer zu informieren.

Nach Ansicht des Gerichts ist für jeden Versicherten offensichtlich, dass ein Raub unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen ist. Denn nur so hat dieser die Möglichkeit, sich zeitnah um Aufklärung zu bemühen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

 
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