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Zusammenstoß mit Autotür PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Mittwoch, 02 Juli 2008

Wenn ein Kind mit seinem Fahrrad einen Schaden verursacht, geht der Geschädigte gelegentlich leer aus. Das belegt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs.

(verpd) Fährt ein Kind mit seinem Fahrrad gegen ein am Straßenrand geparktes Auto, dessen hintere Türen geöffnet sind, so muss es für einen dabei entstehenden Schaden in der Regel nicht haften.

Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11. März 2008 entschieden (Az.: VI ZR 75/07).

Verkehrsgefährdendes Parken

Der Kläger hatte seinen Pkw in verkehrsgefährdender Weise am rechten Fahrbahnrand geparkt und die hinteren Türen auf der Fahrer- und Beifahrerseite geöffnet. Er hielt sich zusammen mit seinem Beifahrer im Bereich des Fahrzeuges auf.

Ein unweit hinter dem Pkw aus einer Seitenstraße kommendes Kind schätzte die Situation falsch ein und fuhr mit seinem Fahrrad gegen das Auto.

Weil das Kind noch keine zehn Jahre alt war, weigerte sich der Haftpflichtversicherer seiner Eltern, den Schaden zu begleichen. Dabei verwies der Versicherer auf Paragraf 828 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), in dem es in Absatz 2 heißt:

„Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.“


Keine Haftungsverpflichtung

Wie bereits die Kollegen der Vorinstanzen waren auch die Richter des Bundesgerichtshofs der Meinung, dass das Schaden verursachende Kind nicht haftbar zu machen ist.

Nach Auffassung des Gerichts hatte der Kläger durch sein Verhalten eine Gefahrensituation geschaffen, durch die das Kind überfordert war. Weil es mit seinem Fahrrad erst kurz vor dem verkehrsgefährdend abgestellten Pkw aus einer Seitenstraße gekommen war, konnte das Kind die Verkehrssituation altersbedingt nicht schnell genug erfassen.

Anders als der Kläger waren die Richter des Bundesgerichtshofs der Meinung, dass das Haftungsprivileg gemäß Paragraf 828 BGB nicht nur auf den fließenden, sondern in besonders gelagerten Fällen wie dem vorliegenden auch auf den ruhenden Verkehr anzuwenden ist.

Die Entscheidung kann im Volltext auf den Internetseiten des Bundesgerichtshofs nachgelesen werden.


 
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