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Verständnis für gestresste Eltern PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Mittwoch, 02 Juli 2008

Ob man verpflichtet ist, Kleinkinder grundsätzlich von der Beifahrerseite eines Fahrzeuges aus in den Kindersitz zu setzen, um so eine Gefährdung des fließenden Verkehrs auszuschließen, musste ein Gericht entscheiden.

(verpd) Wer ein Kleinkind in den Kindersitz eines Fahrzeuges setzen will, ist nicht dazu verpflichtet, das von der Beifahrerseite aus zu erledigen. Er muss lediglich darauf achten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist – so das Oberlandesgericht Bremen in einer Entscheidung vom 29. Mai 2008 (Az.: 2 U 19/08).

Die Ehefrau des Klägers parkte dessen Pkw ordnungsgemäß am rechten Straßenrand, während sie zusammen mit ihren beiden Kleinkindern einkaufen war. Nach der Rückkehr zu dem viertürigen Fahrzeug setzte sie zunächst ihren Sohn von der Beifahrerseite aus auf dessen Kindersitz und schnallte ihn an.

83-jähriger Autofahrer

Dann ging sie, ohne dass sich ein anderer Verkehrsteilnehmer näherte, mit ihrer jüngeren Tochter auf dem Arm um das Fahrzeug herum, um das Kind von der Fahrerseite aus auf seinen Kindersitz zu setzen.

Nachdem die Mutter die hintere Tür zu Dreiviertel geöffnet hatte, vergewisserte sie sich nachweislich erneut, ob sich kein Fahrzeug näherte. Erst dann beugte sie sich in den Pkw um auch ihre Tochter anzuschnallen.

In diesem Augenblick fuhr der 83-jährige Beklagte mit seinem Auto am Fahrzeug vorbei. Obwohl die Straße nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme breit genug war, schrammte er die offene Tür des Fahrzeugs des Klägers.


Erhebliches Mitverschulden?

Zum Glück wurde bei dem Zwischenfall niemand verletzt. Es entstand allerdings ein Sachschaden von mehr als 6.000 Euro. Diesen wollte der Kläger von dem Versicherer des älteren Herren ersetzt haben.

Doch der Versicherer war nicht dazu bereit, sich in voller Höhe an dem Schaden zu beteiligen. Er behauptete, dass die Ehefrau des Klägers den Schaden in erheblicher Weise mitverschuldet hatte. Sie hätte nämlich beide Kinder von der Beifahrerseite aus in das Fahrzeug setzen und anschnallen müssen.

Dabei berief er sich auf Paragraf 14 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung in dem es heißt: „Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.“

Lebensfremde Entscheidung

Das in der ersten Instanz angerufene Landgericht stimmte dem Versicherer zu. Es vertrat die Auffassung, dass es der Ehefrau des Klägers durchaus zuzumuten gewesen wäre, beide Kinder von der Beifahrerseite aus in das Fahrzeug zu setzen und anzuschnallen. Es verurteilte den Versicherer daher dazu, sich lediglich mit einer Quote von 60 Prozent an den Aufwendungen des Klägers zu beteiligen.

Mit seiner hiergegen vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen eingelegten Berufung hatte der Kläger zumindest teilweise Erfolg. Das Gericht erhöhte die Haftungsquote des Beklagten auf 80 Prozent.

Die Richter hielten die Entscheidung ihrer Kollegen für lebensfremd. Ihnen seien nämlich die praktischen Probleme, die sich daraus ergeben, zwei Kinder von der Beifahrerseite eines Fahrzeuges aus anschnallen zu wollen, hinlänglich bekannt.

Fehlender Sicherheitsabstand

Im Übrigen gibt es keine Bestimmung, die das Öffnen der linken Tür grundsätzlich verbietet. Es muss nur sichergestellt sein, dass dabei eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hielt es das Gericht für erwiesen, dass es zu dem Unfall nur gekommen war, weil der Beklagte es versäumt hatte, einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu dem geparkten Fahrzeug des Klägers einzuhalten.

Dass sich der Kläger trotzdem mit einer Quote von 80 Prozent zufrieden geben muss, ist vor allem der Tatsache geschuldet, dass er in seiner Berufung keine höheren Forderungen gestellt hat.


 
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