| Fehldiagnose mit Folgen |
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| News - Rechtsprechung | |
| Mittwoch, 02 Juli 2008 | |
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Ist ein Reiseveranstalter zum Schadenersatz verpflichtet, wenn ein Reisender wegen der falschen Diagnose eines Schiffsarztes auf Ausflüge und Aufenthalte in der Sonne verzichten muss? (verpd) Muss ein Passagier auf einer Kreuzfahrt wegen einer Fehldiagnose des Schiffsarztes auf einen Teil der Landgänge verzichten, so ist der Reiseveranstalter nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Das hat das Amtsgericht Offenbach in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil entschieden (Az.: 39 C 317/07). Strenge DiätDie Klägerin befand sich zusammen mit ihrem Ehemann auf einer Schiffsreise, als sie den Schiffsarzt wegen eines Hautausschlags konsultierte. Dieser diagnostizierte eine vergrößerte Leber und verordnete der Frau eine strenge Diät mit Verzicht auf Alkohol und fettige Speisen. Er riet ihr außerdem dazu, Aufenthalte in der Sonne zu vermeiden. Das Ehepaar sagte daraufhin drei bereits gebuchte Landgänge ab. FehldiagnoseEin anderer Arzt stellte später fest, dass sich der Schiffsarzt geirrt hatte und weder der Verzicht auf Aufenthalte in der Sonne noch eine Diät erforderlich gewesen wäre. Nach Meinung des Mediziners war der Hautausschlag Folge einer harmlosen allergischen Reaktion. Die Leberwerte hätten sich im Übrigen im Normbereich bewegt. Das nahm das Ehepaar zum Anlass, von dem Veranstalter der Kreuzfahrt einen Teil des Reisepreises zurückzuverlangen. Es forderte außerdem die Zahlung von Schadenersatz. Denn wegen der Fehldiagnose des Erfüllungsgehilfen des Veranstalters sei ihre Reisefreude in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt worden. Dem wollte das Offenbacher Amtsgericht nicht unbedingt widersprechen. Trotz allem wies es die Klage des Ehepaares gegen den Reiseveranstalter als unbegründet zurück. Nicht verantwortlichNach Ansicht des Gerichts haben die Kläger weder Anspruch auf eine Minderung des Reisepreises noch steht ihnen ein Schadenersatzanspruch zu. Da der Reiseveranstalter weder dazu befugt war, dem Schiffsarzt Anweisungen zu erteilen, noch sich seinen Entscheidungen zu widersetzen, kann er selbst im Falle einer Fehldiagnose nicht zur Verantwortung gezogen werden. Das Ehepaar kann den Schiffsarzt nun allenfalls direkt auf Zahlung von Schadenersatz verklagen. Es muss dann allerdings zwingend beweisen können, dass der Doktor tatsächlich eine falsche Diagnose gestellt hat. |
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