| Wer betrunken Fahrrad fährt |
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| News - Rechtsprechung | |
| Montag, 23 Juni 2008 | |
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Darf einem trinkfesten Fahrradfahrer das Führen von Kraftfahrzeugen untersagt werden? (verpd) Einem Führerscheinbesitzer darf unter bestimmten Voraussetzungen auch dann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn er in betrunkenem Zustand Fahrrad fährt. Das hat das Bundesverwaltungs-Gericht mit Urteil vom 21. Mai 2008 entschieden (Az.: 3 C 32/07).Der Kläger war von der Polizei dabei ertappt worden, als er in betrunkenem Zustand mit seinem Fahrrad unterwegs war. Bei der anschließenden Blutprobe wurde eine Blutalkohol-Konzentration von mindestens 2,09 Promille ermittelt. In zwei daraufhin angeordneten medizinisch-psychologischen Gutachten wurde dem Kläger die Fähigkeit abgesprochen, hinreichend zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges unterscheiden zu können. Denn auch nach dem ersten Gutachten habe sich sein Trinkverhalten nicht ausreichend positiv stabilisiert. Die zuständige Ordnungsbehörde entzog ihm daraufhin seinen Führerschein. Ab 1,6 Promille wird es engMit seiner hiergegen gerichteten Klage hatte der Mann zunächst Erfolg. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts konnte von ihm keine stabile Änderung seines Trinkverhaltens gefordert werden. Schließlich sei er nie dabei ertappt worden, mit einem Kraftfahrzeug betrunken am Straßenverkehr teilgenommen zu haben. Daher durfte ihm auch nicht seine Fahrerlaubnis entzogen werden. Dem wollte das in der Revision angerufene Bundesverwaltungs-Gericht nicht folgen. Es wies die Klage des trinkfesten Radlers als unbegründet zurück. Grundsätzlich begründet eine Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad, bei der ein Alkoholspiegel von mindestens 1,6 Promille festgestellt wird, Zweifel daran, ob der Ertappte dazu geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen, so das Gericht. Keine ausreichende EignungEs ist daher durch Einholen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu klären, ob durch das Trinkverhalten, der Vorgeschichte und dem Persönlichkeitsbild des Betroffenen die Gefahr besteht, dass er künftig auch Kraftfahrzeuge in betrunkenem Zustand führen wird. Ein chronisch überhöhter Alkoholgenuss führt zur Unfähigkeit, drohende Gefahren im Straßenverkehr realistisch einzuschätzen. Nach Ansicht des Gerichts spricht dies eindeutig für die Annahme, dass der Betroffene keine ausreichende Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs besitzt. Daher darf ihm in so einem Fall die Fahrerlaubnis entzogen werden. Erst wenn im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung festgestellt wird, dass sich das Trinkverhalten des Betroffenen positiv stabilisiert hat, darf ihm erneut eine Fahrerlaubnis erteilt werden. |
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