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News - Rechtsprechung
Montag, 23 Juni 2008

Ist es Sache der Berufsgenossenschaft, wenn sich Mitglieder einer Firmenmannschaft im Umfeld eines Volkslaufs verletzen?

(verpd) Nimmt eine Gruppe von Mitarbeitern an einem jährlich stattfindenden Volkslauf statt, so stehen sie weder bei dem Lauf noch bei einer anschließenden Firmenparty unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Das hat das Hessische Landessozialgericht in einem Urteil vom 18. März 2008 entschieden (Az.: L 3 U 123/05).

Gebrochenes Bein

Die bei einem Kreditinstitut beschäftigte Klägerin hatte als Mitglied einer Firmenmannschaft an einem einmal im Jahr stattfindenden Volkslauf teilgenommen. Den Lauf überstand die Frau unbeschadet. Doch auf dem Heimweg von einer von ihrem Arbeitgeber organisierten Läuferparty brach sie sich ein Bein.

Sie meldete den Unfall der Berufsgenossenschaft. Doch diese lehnte es ab, den Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen.

In dem anschließenden Rechtsstreit machte die Klägerin geltend, dass fast 330 ihrer knapp 1.900 Kollegen an dem Lauf als Firmenmannschaft teilgenommen hatten. Außerdem hätte ihr Arbeitgeber die Kosten für die Startgebühr, ein Firmen-T-Shirt sowie die anschließende Party übernommen und ausdrücklich zur Teilnahme an dem Lauf aufgerufen.

Nach Ansicht der Klägerin hatte es sich daher eindeutig um eine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Firmenveranstaltung gehandelt, bei der auch die Wege von und zu dem Ereignis versichert sind.

Kein Betriebssport

Das sahen die Richter des Hessischen Landessozialgerichts anders. Sie wiesen die Klage der Läuferin als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts kann eine nur einmal jährlich stattfindende Laufsportveranstaltung nicht als Betriebssport betrachtet werden. Denn dazu fehlt es ihr an der erforderlichen Regelmäßigkeit.

Auch die anschließende Party stand nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gemütliche Beisammensein diente zwar der Pflege der Verbundenheit unter den Beschäftigten sowie zwischen diesen und der Unternehmensführung.

Wegen des Charakters der Veranstaltung waren zu der Party aber nur Beschäftigte geladen, die an dem zuvor stattgefundenen Lauf teilgenommen hatten. Sie stand daher ebenfalls nicht unter dem Schutz der Berufsgenossenschaft.

Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Gericht nicht zu.

 
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