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News - Rechtsprechung
Montag, 23 Juni 2008

Das Bundesverwaltungs-Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob Potenz steigernde Arzneimittel beihilfefähig sind.

(verpd) Aufwendungen für Arzneimittel gegen Erektionsstörungen sind auch dann nicht beihilfefähig, wenn sie von einem Arzt nach einer schweren Erkrankung verordnet worden sind. Das hat das Bundesverwaltungs-Gericht in zwei gleichlautenden Urteilen vom 28. Mai 2008 entschieden (Az.: 2 C 24/07 und 2 C 108/07).

Die Klagen richteten sich gegen einen Erlass des Bundesinnen-Ministeriums aus dem Jahr 2004, mit dem Potenzmittel wie zum Beispiel Viagra aus dem Katalog der beihilfefähigen Medikamente gestrichen worden waren.

Darin sahen die Kläger einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Denn das Potenzmittel wurde ihnen nach einer schweren Operation durch ihren Arzt verordnet.

Beihilfe gibt es nur bei unzumutbaren Beschwerden

Trotz allem wollte das Bundesverwaltungs-Gericht der Klage nicht stattgeben. Nach Ansicht der Richter ist die Beihilfe nämlich nur für solche Fälle zuständig, in denen „ein vom Willen und vom Verhalten des Patienten unabhängiger Leidenszustand zu beseitigen oder zu lindern ist“.

Als Beispiel nannten die Richter Leiden, die unzumutbare Beschwerden oder gar eine weitere Verschlechterung des Gesundheits-Zustands nach sich ziehen, wenn sie nicht medikamentös behandelt werden.

Keine Abgrenzung möglich

Da aber Medikamente zur Potenzsteigerung nicht von sogenannten Lifestyle-Produkten abgegrenzt werden können, von denen auch Gesunde Gebrauch machen, sind solche Präparate auch nicht beihilfefähig – so das Gericht.

Mit ihrem Urteil folgen die Richter vergleichbaren Urteilen anderer Gerichte für den Bereich gesetzlich versicherter Patienten. Nur privat Versicherte haben es besser.

 
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