| Zu hoch gestapelt |
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| News - Neues aus der Versicherungswelt | |
| Montag, 16 Juni 2008 | |
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Hub- und Gabelstapler gelten unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr als Fahrzeuge und unterliegen damit nicht der Versicherungspflicht. (verpd) Die Änderung des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (PflVG) im Dezember 2007 hat neben der Erhöhung der Gefährdungshaftungs- und Mindestdeckungssummen auch Auswirkungen auf den Versicherungsschutz von Hub- und Gabelstaplern. Diese sind nicht mehr ab einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h, sondern erst ab 20 km/h versicherungspflichtig.Hub- und Gabelstapler sind seit Anfang 2008 den selbst fahrenden Arbeitsmaschinen gleichgestellt und unterliegen erst ab einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h der Versicherungspflicht. Diese Neuregelung bringt der geänderte Paragraf 2 Abs. 1 Nr. 6 a) PflVG aus dem Dezember des letzten Jahres mit sich. Bisher musste bereits für Stapler mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 6 km/h eine separate Kfz-Versicherung abgeschlossen werden. Waren sie langsamer, hatten die Stapler oftmals automatisch über die Betriebs-Haftpflichtversicherung einen entsprechenden Versicherungsschutz. Wird die Grenze heraufgesetzt?Das wirft die Frage auf, ob diese Grenze nun auf 20 km/h heraufgesetzt wird. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) hat bisher noch nicht offiziell dazu Stellung genommen. Es ist zwar nach Einschätzung von Branchenexperten mit der Hochsetzung der Grenze zu rechnen. Bei dieser Deckungsregelung wären künftig dann alle Stapler bis zu einer Geschwindigkeit von 20 km/h automatisch von der Deckung der Betriebshaftpflicht erfasst. Dennoch sollten eventuell bestehende Zusatzvereinbarungen zu den Betriebshaftpflicht- oder Kfz-ZusatzhaftpfIicht-Versicherungen vorerst unverändert bestehen bleiben. |
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