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Wenn Kasko nicht gleich Kasko ist PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Montag, 16 Juni 2008

Bei Abschluss einer Kfz-Kaskoversicherung lohnt sich ein Blick ins Kleingedruckte. Denn sonst kann man im Schadenfall eine herbe Enttäuschung erleben. Das belegt ein Urteil des Landgerichts Coburg.

(verpd) Die Klausel mancher Kaskoversicherer, dass bei einer nicht vollständigen Reparatur der Wiederbeschaffungs-Wert des Fahrzeuges abzüglich Restwert die Leistungsgrenze darstellt, ist nicht zu beanstanden.

Das hat das Landgericht Coburg in einem rechtskräftigen Urteil vom 25. April 2008 entschieden (Az.: 33 S 14/08).

Unterschiedliche Auffassung zur Schadenregulierung

Die Klägerin hatte bei ihrem Kfz-Versicherer unter anderem eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 150 Euro abgeschlossen.

Nach einem Wildunfall ließ sie ihr Fahrzeug nicht reparieren – und das, obwohl kein Totalschaden eingetreten war. Stattdessen verlangte sie von ihrem Versicherer die Erstattung der von einem Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten von 2.350 Euro abzüglich der Selbstbeteiligung.

Der Versicherer sah die Sache jedoch anders. Er wollte der Frau lediglich den Wiederbeschaffungs-Wert des Fahrzeuges in Höhe von 2.600 Euro abzüglich des Restwertes (1.770 Euro) und der Selbstbeteiligung zahlen, so dass am Ende nur 680 Euro auf dem Konto der Klägerin landeten.


Eindeutige Regelung

Dabei berief er sich auf das Kleingedruckte in den Versicherungs-Bedingungen, die dem Vertrag zugrunde liegen. Dort heißt es unter anderem: „Wird das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig repariert, so ersetzt der Versicherer die geschätzten Kosten bis zur Höhe der Wiederbeschaffungs-Kosten. Leistungsgrenze ist dann der um den Restwert des Fahrzeugs verminderte Wiederbeschaffungs-Wert.“

Mit ihrer gegen die Entscheidung ihres Versicherers gerichteten Klage hatte die Versicherte keinen Erfolg.

In welcher Höhe letztlich ein Kaskoschaden zu regulieren ist, hängt nach Ansicht des Gerichts entscheidend von den Regelungen in den Versicherungs-Bedingungen ab. Die im vorliegenden Fall von dem Versicherer verwendete Vertragsklausel ist nach Meinung der Richter vom Sinngehalt her eindeutig und auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne Probleme zu verstehen.

Keine unangemessene Benachteiligung

Einen von der Versicherten in ihrer Klage behaupteter Überrumplungs- oder Übertölpelungseffekt wollten die Richter ebenso wenig erkennen wie eine unangemessene Benachteiligung. Denn immerhin könne die Klägerin den vom Sachverständigen ermittelten Restwert durch Verkauf des Fahrzeugs realisieren.

Im Übrigen hätte sie sich vor Vertragsabschluss auch für einen Versicherer entscheiden können, dessen Bedingungen günstiger gewesen wären.

 

 
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