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Kassenpatienten müssen sich nicht bewegen PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Montag, 16 Juni 2008
 

Eine Körperbehinderte kämpfte um Unterstützung bei der Anschaffung eines Therapie-Fahrrads – vergeblich. Welche Gründe zur Ablehnung führten.

(verpd) Behinderte haben in der Regel keinen Anspruch darauf, dass ihnen ihre Krankenkasse ein Therapie-Fahrrad finanziert. Das gilt selbst dann, wenn sie sich anders kaum fortbewegen können, so das Hessische Landessozialgericht in einer Entscheidung vom 24. April 2008 (Az.: L 8 KR 40/07).

Die im Jahr 1974 geborene Klägerin leidet an einer Gliederstarre ihrer Extremitäten. Mit einer Gehhilfe kann sie lediglich fünf Meter, mit einem Gehwagen knapp einen Kilometer zurücklegen.

Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens

Eine deutliche Verbesserung ihrer Situation sollte ihr ein Therapie-Fahrrad verschaffen, das ihr von ihrem Arzt empfohlen wurde. Doch die Frau konnte sich die Anschaffungskosten für ein solches Spezialfahrrad in Höhe von knapp 2.300 Euro nicht leisten und bat daher ihre Krankenkasse, die Kosten zu übernehmen.

Mit der Begründung, dass es sich bei einem Fahrrad um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und somit nicht um ein Therapiegerät handelt, lehnte es die Krankenkasse ab, der Versicherten beizustehen.

Die Kosten für Fahrräder dieser Art würden allenfalls Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren bezahlt, um deren Koordination und Gleichgewichtssinn in der Entwicklungsphase positiv zu beeinflussen.

Auch die Richter des als liberal bekannten Hessischen Landessozialgerichts zeigten in diesem Fall wenig Mitleid. Sie wiesen die Klage der Behinderten gegen ihre Krankenkasse als unbegründet zurück.


Keine Sache der Krankenkassen

Da Krankenkassen nur für die medizinische Rehabilitation zuständig sind, müssen sie auch nur für Hilfsmittel aufkommen, welche ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens betreffen – heißt es in der Urteilsbegründung.

Soweit hingegen nur ein bestimmter Lebensbereich in Beruf oder Freizeit eingeschränkt ist, kommt allenfalls eine Kostenübernahme im Rahmen der beruflichen oder sozialen Rehabilitation in Betracht. Dafür aber sind Krankenkassen nicht zuständig.

Mit anderen Worten: Die Kosten für das Therapie-Fahrrad hätten nur dann übernommen werden müssen, wenn dessen Benutzung für die Klägerin nicht nur eine Erweiterung ihres Bewegungsradius bedeuten würde, sondern auch eine spürbare Verbesserung ihres körperlichen Leidens.

Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Gericht nicht zu.

 
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