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Kein Verzicht auf Krankenversicherung PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Mittwoch, 11 Juni 2008

Das Sozialgericht Dresden hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Versicherter im Rahmen der Versicherungspflicht Beiträge zur Krankenversicherung zahlen muss, auch wenn er gegen seinen Willen versichert ist.

(verpd) Auch wer gegen seinen Willen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert ist, muss Beiträge zahlen, entschied das Sozialgericht Dresden mit Urteil vom 23. April 2008 (Az.: S 25 KR 653/07).

Der 60-jährige Kläger lebte ohne eigene Einkünfte oder finanzielle Unterstützung. Im April letzten Jahres beantragte er bei einer gesetzlichen Krankenkasse Krankenversicherungs-Schutz – ohne zuvor danach gefragt zu haben, was eine solche Versicherung kostet.

„Das kann ich mir nicht leisten“

Die Krankenkasse begrüßte den Kläger daraufhin als neues Mitglied und teilte ihm mit, pro Monat 120 Euro an Kranken- und Pflegeversicherungs-Beiträgen zahlen zu müssen.

Doch das war dem Mann zu viel. Denn einen solch hohen Beitrag konnte er sich angesichts seiner Lebensumstände nicht leisten. Daher bot er der Kasse an, auf den Versicherungsschutz zu verzichten und auch nicht zum Arzt zu gehen.

Hinweis auf Versicherungspflicht

Die Kasse war jedoch nicht bereit, auf dieses Ansinnen einzugehen. Als Begründung verwies sie auf Paragraf 5 Absatz 1 (13) des SGB V (Sozialgesetzbuch V), in dem es zur Frage der Versicherungspflicht unter anderem heißt:


„Versicherungspflichtig sind Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren …“

Mit seiner gegen die Entscheidung der Krankenkasse gerichteten Klage hatte der Mann keinen Erfolg. Dass Gericht bestätigte die Auffassung der Krankenkasse, dass auch ein Versicherter, der gegen seinen Willen Mitglied einer Krankenkasse ist, Beiträge zu entrichten hat.

Versicherungsschutz für alle

Mit dem Gesundheits-Reformgesetz hat der Gesetzgeber zum 1. April 2007 für alle Bürger eine Krankenversicherungs-Pflicht eingeführt. Einen Verzicht auf den Versicherungsschutz hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die beklagte Krankenkasse war daher dazu verpflichtet, den Kläger als Mitglied aufzunehmen.

Der von ihr berechnete Beitrag in Höhe von 120 Euro entspricht dem monatlichen Mindestbeitrag. Es ist nach Auffassung des Gerichts auch nicht zu beanstanden, dass die Kasse diesen Beitrag rückwirkend für die Zeit ab dem 1. April 2007 einfordert.

Kann der Kläger den Beitrag nicht aufbringen, so steht es ihm frei, Arbeitslosengeld II beziehungsweise Sozialhilfe zu beantragen. Denn dann kommt er in den Genuss eines kostenlosen Krankenversicherungs-Schutzes, so das Gericht.

 
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