| Wenn eine Rolltreppe zur Stolperfalle wird |
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| News - Rechtsprechung | |
| Mittwoch, 11 Juni 2008 | |
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Ist der Betreiber einer nicht in Betrieb befindlichen Rolltreppe zur Haftung verpflichtet, wenn ein Passant auf ihr stürzt? (verpd) Stürzt ein Fußgänger auf einer abgeschalteten Rolltreppe, so ist er für die Folgen in der Regel selber verantwortlich. Der Betreiber der Treppe ist nicht grundsätzlich dazu verpflichtet, vor dem Stillstand mit Schildern zu warnen oder die Rolltreppe zu sperren.Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main am 22. Oktober 2007 beschlossen (Az.: 19 U 160/07). Verstoß gegen Verkehrssicherungs-Pflicht?Eine Frau war auf den ersten Stufen einer nicht in Betrieb befindlichen Rolltreppe gestürzt. Die Frau verklagte daraufhin den Betreiber der Treppe auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Denn ihrer Meinung nach hätte dieser die Rolltreppe sperren oder zumindest mit Schildern vor ihrem Stillstand warnen müssen. Weil er das unterlassen hatte, warf ihm die Klägerin einen Verstoß gegen seine Verkehrssicherungs-Pflicht vor. Denn von stillstehenden Rolltreppen würden naturgemäß besondere Gefahren ausgehen. Auf Gefahren einstellenDas sahen die Richter des Frankfurter Oberlandesgerichts anders und wiesen die Klage als unbegründet zurück. Grundsätzlich ist zwar derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, dazu verpflichtet, notwendige und zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung Dritter zu verhindern – so das Gericht. Die bloße Tatsache, dass sich eine Rolltreppe außer Betrieb befindet, erfordert jedoch solange keine besonderen Sicherungsmaßnahmen, wie sich die Treppe in einem ansonsten technisch einwandfreien Zustand befindet. Nach Ansicht des Gerichts ist es allgemein bekannt, dass sich am Anfang und am Ende einer stillstehenden Rolltreppe Stufen unterschiedlicher Tritthöhe befinden und somit eine erhöhte Stolpergefahr darstellen. Darauf muss sich aber jeder Benutzer der Treppe einstellen. Das aber hat die Klägerin ganz offenkundig nicht getan. Sie hat ihren Sturz daher selber zu verantworten und kann von dem Betreiber der Treppe weder Schmerzensgeld noch Schadenersatz fordern. Sperrung nur bei Wartungsarbeiten erforderlichUnfallverhütungs-Vorschriften und Ähnliches, nach denen ein Betreiber einer außer Betrieb befindlichen Rolltreppe dazu verpflichtet ist, sie zu sperren oder einen Warnhinweis aufzustellen, existieren nicht. Eine Sperrung der Treppe wäre nach Meinung der Richter nur dann erforderlich gewesen, wenn an ihr Wartungs-, Instandsetzungs- oder Prüfarbeiten durchgeführt worden wären. Denn in solchen Fällen könnten sich Gefahren ergeben, die über die Nutzung einer lediglich stillstehenden Rolltreppe hinausgehen. Allein die Vermutung, dass wegen des Stillstandes möglicherweise Wartungsarbeiten erforderlich werden könnten, reicht jedoch für eine Haftungsverpflichtung des Betreibers nicht aus. |
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