| Wer hupt denn da? |
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| News - Rechtsprechung | |
| Mittwoch, 11 Juni 2008 | |
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Die Faustformel, dass derjenige grundsätzlich Schuld hat, der einem anderen auffährt, gilt nicht in allen Fällen. Das belegt eine Entscheidung des Berliner Kammergerichts. (verpd) Unternimmt ein Autofahrer im Bereich einer Kreuzung ohne ersichtlichen Grund eine Vollbremsung, so ist er für die Folgen eines daraus resultierenden Unfalls alleine verantwortlich.Das hat das Kammergericht Berlin in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil entschieden (Az.: 22 U 224/06). Grüner wird es nichtDer Kläger hatte mit seinem Fahrzeug zusammen mit dem vor ihm befindlichen Beklagten bei rot vor einer durch Ampeln gesicherten Kreuzung gestanden. Als die Ampel auf grün zeigte, fuhr der Beklagte aber nicht los, sondern vertiefte sich in einen Stadtplan. Um den Autofahrer auf sein Fehlverhalten hinzuweisen, betätigte der Kläger die Hupe. Daraufhin fuhr der Beklagte wild in Richtung des Klägers gestikulierend los. Als Reaktion drückte dieser erneut auf die Hupe. Doch anstatt die Kreuzung nun zügig zu überqueren, nahm der Beklagte das zweite Hupen zum Anlass für eine Vollbremsung. Der Kläger konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen und fuhr auf das Fahrzeug des Beklagten auf. Dabei wurde sein Pkw erheblich beschädigt. Ob der Beklagte nur verwirrt war oder durch das Bremsmanöver erzieherisch auf den Kläger einwirken wollte, war später nicht mehr zu klären. Wer auffährt, hat Schuld?Von dem Versicherer des Beklagten verlangte er den vollständigen Ersatz des ihm entstandenen Schadens. Denn nach Meinung des Klägers war es zu dem Unfall nur gekommen, weil der Vorausfahrende ohne jeglichen Grund gebremst hatte. Doch der Versicherer wollte nicht zahlen. Nach seiner Meinung hatte der Kläger seinen Schaden nämlich selbst verschuldet, indem er auf das vorausfahrende Fahrzeug auffuhr. Das sahen die Richter des Berliner Kammergerichts anders und gaben der Klage in vollem Umfang statt. Kein Grund zur VollbremsungEs ist anerkannt, dass im Großstadtverkehr bei dem Anfahren an einer Ampel die in zweiter Position oder dahinter stehenden Fahrer ihre Geschwindigkeit und den Sicherheitsabstand nicht sofort so einzurichten haben, dass sie jederzeit wegen eines verkehrsbedingten Bremsens des Vorausfahrenden anhalten können. Das gilt zumindest dann, wenn sie nicht mit einem plötzlichen Anhalten des Vordermanns rechnen müssen – heißt es in der Urteilsbegründung. Nach Überzeugung des Gerichts bestand für den Beklagten nicht der geringste Anlass, unmittelbar nach dem Anfahren eine Vollbremsung einzuleiten. Durch sein Hupen hat der Kläger hierzu wenigstens keinen Grund geliefert. Denn der Beklagte hatte die Straße durch seine Unaufmerksamkeit blockiert und dadurch eine gefährliche Verkehrslage geschaffen. Daher war der Kläger durchaus dazu berechtigt, die Hupe seines Fahrzeuges zu betätigen. Alleiniges Verschulden des VorausfahrendenDas zweite Hupsignal war zwar nicht verkehrsbedingt veranlasst, wurde aber von dem Beklagten durch sein wildes Gestikulieren provoziert. Dadurch entstand wenigstens keinesfalls eine vom Beklagten behauptete unklare Verkehrslage, die ihn zu der Vollbremsung berechtigt hätte. Nach all dem musste der Kläger nicht damit rechnen, dass der Vorausfahrende plötzlich und ohne erkennbaren Grund anhalten würde. Die Richter zeigten sich überzeugt davon, dass der Beklage den Unfall durch sein in „jeder Hinsicht verkehrswidriges Verhalten“ alleine verursacht und in vollem Umfang für dessen Folgen einzustehen hat. Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Gericht nicht zu. |
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