| Wenn ein Motorradfahrer plötzlich ohne Bike dasteht |
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| News - Rechtsprechung | |
| Montag, 02 Juni 2008 | |
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Dass einem unfallgeschädigten Motorradfahrer unter bestimmten Umständen keine Nutzungsausfall-Entschädigung zusteht, hat jetzt das Landgericht Wuppertal klargestellt. (verpd) Verfügt ein Motorradfahrer über ein zweites Fahrzeug, so steht ihm im Fall eines Unfalls keine Nutzungsausfall-Entschädigung zu. Das hat das Landgericht Wuppertal mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 9 S 415/06).Der Kläger war mit seinem Motorrad im Herbst 2005 schuldlos in einen Unfall verwickelt worden. Dabei erlitt sein Feuerstuhl Totalschaden. Für die vom Sachverständigen kalkulierte Wiederbeschaffungszeit verlangte der Biker von dem Versicherer des Unfallverursachers die Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung. Doch mit der Begründung, dass es sich bei dem zerstörten Zweirad des Klägers nach dessen eigenem Bekunden um ein reines Freizeitgerät gehandelt hatte, weigerte sich der Versicherer, der Forderung nachzukommen. Im Übrigen habe der Kläger einen Pkw besessen, welchen er bis zur Anschaffung eines neuen Motorrades hätte nutzen können. Verweis auf PkwDieser Argumentation schlossen sich die Richter des Landgerichts Wuppertal an und wiesen die Klage des Motorradfahrers als unbegründet zurück. Grundsätzlich, so das Gericht, löst die unfallbedingte zeitweise Gebrauchsunfähigkeit eines Kraftfahrzeuges nicht von vornherein einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung aus. Das gilt insbesondere dann, wenn dem Geschädigten die ersatzweise Nutzung eines zweiten, ihm gehörenden Fahrzeuges möglich und zumutbar ist. Das aber war nach Überzeugung des Gerichts in der zu entscheidenden Sache der Fall. Keine Nutzung während der WintermonateHinzu kam, dass sich der Unfall kurz vor Beendigung der Motorradsaison ereignete. Da aber eine Vielzahl von Motorradfahrern ihre Kräder während der Wintermonate abmelden, ist dem Kläger kein Schaden aus entgangener Nutzungsmöglichkeit entstanden. Als Indiz dafür wertete das Gericht unter anderem, dass sich der Kläger erst mehrere Monate nach dem Unfall eine Ersatzmaschine gekauft hatte. Eine Revision gegen die Entscheidung ließen die Richter nicht zu. |
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