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Wenn Berufliches in der Wohnung aufbewahrt wird PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Montag, 02 Juni 2008

Der Versicherungsschutz einer Hausratversicherung umfasst mehr als nur das private Eigentum.

(verpd) Als „Arbeitsgeräte“ im Sinne der Hausratversicherungs-Bedingungen (VHB) sind alle Gegenstände zu verstehen, welche ein Versicherungsnehmer zur Ausübung seines Berufes benötigt. Bei einem Arzt zählen dazu auch Medikamente, die er für seine Patienten beschafft und vorübergehend in seiner Wohnung aufbewahrt.

Das hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil entschieden (Az.: 10 U 270/06).

Versicherte Sachen in einer Hausratversicherung

In den meisten Bedingungen einer Hausratversicherung fallen unter den Versicherungsschutz nicht nur Dinge in einem Haushalt, die zur privaten Nutzung dienen.

Auch Arbeitsgeräte und Einrichtungs-Gegenstände gelten als versichert, die der Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person für den Beruf oder das Gewerbe benötigt.

Voraussetzung ist jedoch, dass sich diese Gegenstände in der Wohnung befinden. Darunter zählen jedoch keine Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden. Auch eine reine Handelsware ist nicht mitversichert.


Keine Arbeitsgeräte im Sinne der VHB?

Die Klägerin, eine als Angestellte in einem Krankenhaus tätige Augenärztin, hatte bei dem beklagten Versicherer eine Hausratversicherung abgeschlossen.

Kurz bevor in ihr Privathaus eingebrochen wurde, hatte sie für einige ihrer Patienten in einer Apotheke Medikamente im Wert von annähernd 7.000 Euro besorgt, um sie wenige Tage später mit in die Klinik zu nehmen und dort zu verabreichen. Diese Medikamente wurden zusammen mit anderen Gegenständen bei dem Einbruch gestohlen.

Als sie den Schaden ihrem Hausratversicherer meldete, war dieser zwar bereit, für die gestohlenen Gegenstände eine Entschädigung zu zahlen. Er weigerte sich jedoch, für die entwendeten Medikamente aufzukommen. Denn nach Auffassung des Versicherers handelt es sich bei Arzneimitteln nicht um Arbeitsgeräte im Sinne der Versicherungs-Bedingungen.

Eine Frage der Auslegung

Das sahen die Richter des Koblenzer Oberlandesgerichts anders und gaben der von der Augenärztin gegen ihren Versicherer angestrengten Klage in vollem Umfang statt.

Die Begriffe „Arbeitsgeräte und Einrichtungs-Gegenstände, die dem Beruf oder Gewerbe dienen“ sind in den Hausratversicherungs-Bedingungen nicht weiter definiert. Nach Ansicht des Gerichts ist es daher eine Frage der Auslegung, welche Gegenstände durch diese Formulierung vom Versicherungsschutz erfasst sein sollen.

Der Begriff Arbeitsgeräte ist dabei weit auszulegen. „Arbeitsgeräte“ sind demnach für einen Arzt nicht nur technische Vorrichtungen, die im herkömmlichen Sprachgebrauch unter den Begriff „Geräte“ erfasst werden.

Vielmehr gehören hierzu auch Medikamente, die er zur Behandlung von Patienten benötigt und, wie im zu entscheidenden Fall, vorübergehend nicht an seinem Arbeitsplatz aufbewahrt.

Auch fremdes Eigentum versichert

Es würde nämlich keinen Sinn machen, wenn im Rahmen einer Hausratversicherung zwar ein Arztkoffer mit Hilfsmitteln wie Spritzen und Kanülen versichert wäre, nicht aber die Medikamente, die mit diesen Hilfsmitteln verabreicht werden sollen.

Dabei ist es für die Zahlungsverpflichtung des Hausratversicherers unerheblich, wem die Medikamente gehören. Denn Arbeitsgeräte sind auch dann versichert, wenn sie fremdes Eigentum sind.

Das Urteil kann im Volltext auf dem Online-Justiz-Portal des Landes Rheinland-Pfalz nachgelesen werden.

 

 
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