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News - Rechtsprechung
Montag, 02 Juni 2008

Das Oberlandesgericht Köln hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Einbruchdiebstahl-Versicherer die Leistung verweigern kann, wenn es der Versicherte versäumt, unverzüglich eine Stehlgutliste einzureichen.

(verpd) Ein Versicherungsnehmer, der es versäumt, der Polizei nach einem Einbruch unverzüglich Liste mit genauen Informationen zu allen gestohlenen Gütern, die sogenannte Stehlgutliste, einzureichen, hat keinen Anspruch auf Leistungen seines Einbruchdiebstahl-Versicherers.

Das gilt auch dann, wenn seltene Geräte gestohlen wurden, die von der Fahndungsbehörde auch ohne detaillierte Angaben identifiziert werden können, so das Oberlandesgericht Köln in einem aktuellen Urteil (Az.: 9 U 82/07).

Sind sieben Wochen „unverzüglich“?

Der Entscheidung lag die Klage eines Arztes zugrunde. Dieser hatte nach einem Einbruch in seine Praxis zwar unverzüglich die Polizei benachrichtigt, dabei aber nur allgemeine Angaben zu den gestohlenen Geräten, wie etwa Stoßwelle, Ultraschallgerät und Elektrowelle gemacht.

Bei seiner Anzeige hatte er zugesagt, ihm vorliegende Unterlagen zu allen gestohlenen Gegenständen nachzureichen.

Doch obwohl ihn sein Versicherer bereits einen Tag nach der polizeilichen Meldung schriftlich darauf hinwies, dass er sowohl ihm als auch der Polizei gegenüber „unverzüglich“ detaillierte Angaben in Form einer Stehlgutliste zu machen habe, reichte der Kläger die Liste erst sieben Wochen nach dem Einbruch ein.


Vorsätzliche Obliegenheits-Verletzung

Mehr als deutlich zu spät, meinte der Versicherer und versagte dem Kläger wegen vorsätzlicher Obliegenheits-Verletzung den Versicherungsschutz.

In seiner Klage machte der Versicherungsnehmer geltend, dass es sich bei dem Diebesgut um seltene Geräte gehandelt habe, bei denen ein Fahndungserfolg und eine Zuordnung zum konkreten Schadensfall auch ohne weitere Detailangaben möglich gewesen wäre.

Das konnte das Gericht jedoch nicht überzeugen. Es wies die Klage des Arztes gegen seinen Versicherer als unbegründet zurück.

Schutz vor unberechtigten Ansprüchen

Eine Stehlgutliste hat den Zweck, der Polizei eine gezielte Sachfahndung zu ermöglichen und so bei entsprechendem Fahndungserfolg den Schaden für den Versicherer so gering wie möglich zu halten.

Die Liste soll den Versicherer außerdem vor unberechtigten Ansprüchen schützen. Legt sich der Versicherungsnehmer nämlich frühzeitig fest, kann verhindert werden, dass er den Schaden nachträglich zu Unrecht aufbauscht – so das Gericht.

Eine Stehlgutliste ist daher unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern einzureichen. Dabei bemisst sich die Frist danach, wie viel Zeit der Versicherungsnehmer benötigt, um die Liste anzufertigen.

Fehlende Kaufbelege sind keine Entschuldigung

Selbst wenn der Kläger, wie von ihm vorgetragen, nicht unverzüglich alle Kaufbelege gefunden hat, so hätte er der Polizei nach Überzeugung der Richter zumindest Unterlagen wie etwa die Bedienungsanleitungen vorlegen und die Hersteller und die Typenbezeichnungen nennen können.

All das hatte er aber versäumt, und das, obwohl ihn die Polizei zweieinhalb Wochen nach der Meldung des Einbruchdiebstahls schriftlich an die Einreichung der Stehlgutliste erinnert hatte.

Das Verhalten des Klägers war nach Ansicht des Gerichts dazu geeignet, die Interessen des Versicherers zu gefährden. Dieser hat es daher zu Recht abgelehnt, den Schaden zu regulieren.

Eine Revision gegen ihr Urteil ließen die Richter nicht zu. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.

 

 
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