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Wenn plötzlich ein Hund auf der Straße steht PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Sonntag, 25 Mai 2008

Müssen Autofahrer damit rechnen, dass sich ein an der Leine geführter Hund plötzlich losreißt und auf die Fahrbahn rennt?

(verpd) Ein Verkehrsteilnehmer muss nicht damit rechnen, dass sich ein angeleinter Hund unvermittelt losreißt und auf die Fahrbahn läuft. Kommt es zu einem Unfall, so ist der Hundehalter beziehungsweise sein Versicherer zu uneingeschränktem Schadenersatz verpflichtet.

Das hat das Landgericht Coburg mit einem rechtskräftigen Urteil entschieden (Az.: 22 O 283/07).

Teures Ausweichmanöver

Eine 13-jährige Bekannte des beklagten Hundebesitzers führte dessen Irish Setter auf einem Radweg entlang einer Bundesstraße aus. Das Tier wurde von dem Mädchen zwar an der Leine geführt. Es riss sich jedoch unvermittelt los und lief auf die Fahrbahn.

Um das Wohl des Hundes besorgt, rannte das Kind dem Tier mehr oder weniger „blind“ hinterher. Das zwang einen in gleicher Richtung fahrenden Autofahrer zu einem verhängnisvollen Ausweichmanöver in Richtung der linken Fahrbahn. Dort kollidierte er mit dem Pkw der Klägerin, die sich gerade dazu entschlossen hatte, den ausweichenden Autofahrer zu überholen.

Mensch und Tier blieben zum Glück unverletzt. Allerdings entstand an dem Auto der Überholenden ein Sachschaden von rund 5.000 Euro. Den wollte sie von dem Hundehalter beziehungsweise seiner Versicherung ersetzt haben.


Selbst verschuldet?

Doch der Hundehaftpflicht-Versicherer weigerte sich, den Schaden zu regulieren. Er vertrat die Auffassung, dass die Klägerin angesichts des auf dem Radweg befindlichen Hundes nicht hätte überholen dürfen. Die Frau habe sich den Unfall daher selber zuzuschreiben.

Dem wollten die Richter des Coburger Landgerichts nicht folgen. Sie gaben der Klage der Autofahrerin in vollem Umfang statt.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war das ausweichende Fahrzeug bei einer an der Unfallstelle erlaubten Geschwindigkeit von 100 Kilometern pro Stunde mit höchstens 70 km/h unterwegs.

Alles richtig gemacht

Die Klägerin war daher nicht dazu verpflichtet, auf das Überholmanöver zu verzichten. Sie durfte ihr Fahrzeug vielmehr bis zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit beschleunigen und den langsameren Pkw überholen.

Dabei durfte sie darauf vertrauen, dass von dem ordnungsgemäß auf dem separaten Radweg an der Leine geführten Hund keine Gefahr ausging. Damit, dass sich das Tier plötzlich losreißen und das vor ihr fahrende Fahrzeug zu einem Ausweichmanöver zwingen würde, musste die Klägerin wenigstens nicht rechnen.

Nach Ansicht des Gerichts war der Unfall für beide Autofahrer nicht zu vermeiden. Der Haftpflicht-Versicherer des Hundehalters war daher in vollem Umfang zum Schadenersatz verpflichtet.

 

 
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