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Wenn der Rettungshubschrauber zu spät kommt PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Sonntag, 25 Mai 2008

Müssen Krankenkassen auch dann die Kosten für den Einsatz eines fliegenden Notarztes zahlen, wenn er überflüssiger Weise angefordert wurde?

(verpd) Auch wenn ein Versicherter schon zu Beginn einer Notfallmaßnahme verstorben war, muss dessen Krankenkasse in der Regel die Kosten für einen unnütz angeforderten Rettungshubschrauber zahlen.

Das hat das Hessische Landessozialgericht mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: L 1 KR 267/07).

Tod einer Nachbarin

Eine Frau hatte ihre Nachbarin reglos in deren Wohnung gefunden. Die von ihr benachrichtigte Rettungsleitstelle des Landes Hessen veranlasste daraufhin einen Notarzteinsatz mit einem Rettungshubschrauber.

Als das Team am Einsatzort ankam, stellte der Notarzt fest, dass die Frau offenkundig bereits schon vor dem Anruf bei der Rettungsleitstelle verstorben war.

Die Krankenkasse der Verstorbenen weigerte sich daher, die Kosten für den Rettungseinsatz zu zahlen. Denn ab dem Zeitpunkt ihres Todes war sie nicht mehr Mitglied der Kasse.


Diagnose nach dem Tod

Das Land Hessen zog daraufhin gegen die Krankenkasse vor Gericht. Dort erlitt die Kasse sowohl in der ersten Instanz als auch bei ihrer Berufung vor dem Hessischen Landessozialgericht eine Niederlage.

Obwohl die Versicherte bereits verstorben war, war ihre Krankenkasse zum Zeitpunkt des Rettungseinsatzes noch zuständig. Denn zum Leistungsanspruch eines Versicherten auf Rettungsmaßnahmen gehört auch die unverzügliche diagnostische Überprüfung, ob solche Maßnahmen noch möglich sind – so das Gericht.

Kein bewusster Fehlalarm

Insbesondere in kritischen Fällen, in denen der Einsatz eines Hubschraubers wegen dessen besonderer Schnelligkeit Sinn macht, kann nicht gefordert werden, zuerst aus der Ferne zu prüfen, ob eine Luftrettung möglicherweise zu spät kommt.

Für Laien ist es oft unmöglich zu beurteilen, ob eine reglose Person bereits verstorben ist. Das gilt umso mehr für die Mitarbeiter der Telefonzentrale einer Rettungsstelle.

Solange kein bewusster Fehlalarm vorliegt, müssen Krankenkassen nach Überzeugung des Gerichts auch letztlich unnütze Rettungsflüge bezahlen. Von einem solchen Fehlalarm war in dem zu entscheidenden Fall aber nicht auszugehen.

Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Gericht nicht zu.

 

 
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