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Nach der Scheidung schnellere Klarheit bei der Rente PDF Drucken E-Mail
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Sonntag, 25 Mai 2008

Künftig gibt es einen schnellen und klaren Schnitt bei erworbenen Rentenansprüchen, wenn eine Ehe geschieden wird. Das hat die Bundesregierung jetzt mit einem neuen Gesetz beschlossen.

(verpd) Die Bundesregierung hat durch die Reform des Versorgungsausgleichs die Aufrechnung von erworbenen Rentenansprüchen bei Ehescheidungen vereinfacht – egal ob gesetzlich, privat oder betrieblich.

Nach noch geltendem Recht erfolgt eine Verrechnung aller in der Ehezeit erworbenen Anrechte aus allen unterschiedlichen Versorgungen. Der Ausgleich der Wertdifferenz wird über die gesetzliche Rentenversicherung vorgenommen.

Zypries nannte vor der Presse in Berlin zwei gravierende Nachteile: Die fehleranfällige Prognose der erworbenen Anrechte und die erst bei Renteneintritt fällige Nachforderung. Wer im Alter von 45 Jahren geschieden werde, erinnere sich mit 65 kaum noch an Rentenforderungen an den/die Ex-Partner/-in, sagte Zypries.

Es soll der Grundsatz der internen Teilung gelten

Grundsätzlich wird künftig jedes Anrecht auf eine Versorgung intern geteilt: Der jeweils ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält einen eigenen Anspruch auf eine Versorgung bei dem Versorgungsträger des anderen, ausgleichspflichtigen Ehegatten. Damit würden Wertverzerrungen vermieden.

Auch betriebliche und private Anrechte können, anders als nach bislang geltendem Recht, schon bei der Scheidung vollständig und endgültig zwischen den Eheleuten geteilt werden, führte die Ministerin weiter aus.

„Wegen der wachsenden Bedeutung dieser Zusatzversorgungen ist die Reform besonders wichtig“, sagte Zypries. Das Reformgesetz soll zum 1. Juli 2009 in Kraft treten.


Kein Versorgungsausgleich bei Kurzehen

Bei einer Ehezeit von bis zu zwei Jahren soll ein Versorgungsausgleich nicht mehr stattfinden, da ohnehin nur geringe Werte auszugleichen wären.

Daneben soll auch auf einen Bagatell-Ausgleich verzichtet werden. Hier denkt Zypries an eine Wertgrenze von 25 Euro Monatsrente oder einen Stichtagswert von 3.000 Euro.

In Zusammenarbeit mit der Gesellschaft für deutsche Sprache sei zudem ein verständlicher Gesetzestext erstellt worden, sagte Zypries.

 

 
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