| Kein Geld für ausgebremsten Biker-Freund |
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| News - Rechtsprechung | |
| Sonntag, 18 Mai 2008 | |
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Verabreden sich Motorradfahrer zu einem gemeinsamen Ausflug, so können sie ihren Kameraden nicht in jedem Fall für dessen Fehlverhalten in Anspruch nehmen. Das belegt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg. (verpd) Kommt ein Motorradfahrer bei einer gemeinsamen verkehrswidrigen Fahrt im Pulk zu Schaden, weil einer der Beteiligten plötzlich ohne zwingenden Grund scharf bremst, so kann er den Schadenverursacher in der Regel nicht zur Verantwortung ziehen.Das hat das Oberlandesgericht Brandenburg in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil entschieden (Az.: 12 U 209/06). Motorradausflug der besonderen ArtEin Mann hatte sich zusammen mit drei Gleichgesinnten zu einem Motorradausflug getroffen. Vor der Fahrt wurde vereinbart, nicht hintereinander, sondern versetzt im Pulk zu fahren und Geschwindigkeits-Begrenzungen weitgehend zu missachten. Als einer der Fahrer eine Radarkontrolle wahrnahm, bremste er scharf ab. Sein Hintermann verlor dadurch die Kontrolle über seinen Feuerstuhl und stürzte schwer. Mit der Begründung, dass sein Vordermann ohne Grund stark gebremst und dadurch den Unfall verursacht habe, forderte er von diesem beziehungsweise dessen Versicherung Schadenersatz. Doch der Versicherer stellte sich quer. Man traf sich daher vor dem Oberlandesgericht Brandenburg wieder, wo der Biker eine Niederlage erlitt. Stillschweigender HaftungsverzichtNach Ansicht des Gerichts kann es dahinstehen, ob den Vorausfahrenden an dem Unfall ein Verschulden trifft oder nicht. Die Tatsache, dass die Motorradfahrer vor ihrem Ausflug vereinbart hatten, verkehrswidrig mit überhöhter Geschwindigkeit in einem Pulk zu fahren, führt nämlich zu einem stillschweigenden wechselseitigen Haftungsverzicht. Auf die Fahrt sind die vom Bundesgerichtshof für die gemeinsame Ausübung von Sport festgelegten Grundsätze anzuwenden. Danach ist bei sportlichen Wettkämpfen, bei denen schon bei einem geringfügigen Regelverstoß eine nicht unerhebliche Verletzungsgefahr besteht, die gegenseitige Inanspruchnahme der Teilnehmer auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz ausgeschlossen. Das gilt zumindest solange, wie die Schädigung weder auf grob fahrlässiges oder gar vorsätzliches Handeln zurückzuführen ist. Kein grob fahrlässiges VerhaltenIn dem zu entscheidenden Fall war das verabredungsgemäße Fahren im Pulk deshalb besonders gefahrenträchtig, weil damit notwendig und für die Beteiligten erkennbar der weitgehende Verzicht auf die von der Straßenverkehrsordnung vorgeschriebenen Sicherheitsabstände zum Vorder- und Nebenmann verbunden war, so das Gericht. Wer bei der Fahrt letztlich zu Schaden kam, war nach Überzeugung der Richter eher vom Zufall abhängig. Denn die Rollen von Vorder- und Hintermann hätten bei dem Charakter der gemeinsamen Tour ebenso gut vertauscht sein können. Das Gericht wollte dem beklagten Vorausfahrenden auch kein grob fahrlässiges Verhalten attestieren. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass Verkehrsteilnehmer bei Wahrnehmung einer Radarkontrolle häufig unwillkürlich bremsen. Das gilt umso mehr, wenn vor einer Fahrt vereinbart wird, sich nicht an Geschwindigkeits-Begrenzungen zu halten. Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das Gericht nicht zu. |
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