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News - Rechtsprechung
Sonntag, 18 Mai 2008

Dass es nicht ausreicht, bei den Gesundheitsfragen in einem Antrag zu einer Berufsunfähigkeits-Versicherung auf seinen Hausarzt zu verweisen, musste ein Mann jetzt vor Gericht erfahren.

(verpd) Ein Versicherungsnehmer, der bei der Frage nach Vorerkrankungen in einem Antrag lediglich einige Bagatellleiden angibt und im Übrigen auf seinen Hausarzt verweist, kann sich später nicht darauf berufen, die Gesundheitsfragen ausreichend beantwortet zu haben.

Das hat das Landgericht Coburg in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 22 O 558/06).

Pauschaler Verweis auf Hausarzt

Der Kläger hatte bei dem beklagten Versicherer im Jahr 1999 eine Berufsunfähigkeits-Versicherung abgeschlossen.

Die Frage nach Vorerkrankungen beantwortet er mit „ja“ und gab eine Magen-Darm-Erkrankungen, eine Grippe sowie eine Mandelentzündung an. Wegen weiterer Vorerkrankungen verwies er pauschal auf seinen Hausarzt.

Der Versicherer nahm den Antrag daraufhin an, ohne zuvor bei dem Hausarzt des Klägers nachgefragt zu haben.


Schwerwiegende Vorerkrankungen

Im Jahr 2005 wurde der Kläger berufsunfähig. Er beantragte die Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von knapp 320 Euro.

Bei der Prüfung des Falls fand der Versicherer heraus, dass der Kläger einige Jahre vor Antragstellung wegen neurovegetativer Beschwerden sowie einer Schwerhörigkeit behandelt worden war.

Weil diese Erkrankungen nicht im Antrag angegeben wurden, hatte der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten.

30-prozentige Behinderung

Zu Recht, fanden die Richter des Coburger Landgerichts – und wiesen die Klage des Versicherungsnehmers gegen die Entscheidung des Versicherers als unbegründet zurück.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte das Versorgungsamt dem Kläger noch nicht einmal ein Jahr vor Antragstellung wegen der Schwerhörigkeit und der psychischen Störungen eine 30-prozentige Behinderung attestiert.

Es war daher nach Überzeugung des Gerichts auch nicht ansatzweise ausreichend, dass der Kläger im Versicherungsantrag zwar eher harmlosere Erkrankungen angegeben, im Übrigen aber auf seinen Hausarzt verwiesen hatte. Denn wegen der vom Kläger angegebenen Vorerkrankungen bestand für den Versicherer keine Veranlassung, beim Hausarzt nachzufragen.

Der Versicherer durfte den Vertrag daher aus gutem Grund anfechten und dem Kläger die von ihm begehrte Berufsunfähigkeits-Rente verweigern.

 

 
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