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Der letzte Wille als Sozialfall PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Sonntag, 18 Mai 2008

Welche Kosten Sozialhilfe-Empfängern für die Bestattung von Angehörigen zu zahlen sind, hat jetzt das Hessische Landessozialgericht entschieden.

(verpd) Nach dem Tod eines Angehörigen haben Sozialhilfe-Empfänger lediglich Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine einfache ortsübliche Beerdigung, so das Hessische Landessozialgericht in einer Entscheidung vom 20. März 2008 (Az.: L 9 SO 20/08 B ER).

Der Kläger wollte den letzten Willen seiner verstorbenen Mutter erfüllen und sie nicht an ihrem Wohnort, sondern knapp 80 Kilometer entfernt in einem Doppelwahlgrab beerdigen lassen, in welchem auch schon sein Vater bestattet war.

Zu teure Beerdigung?

Doch weil der Kläger als Sozialhilfe-Empfänger arm war, seine beiden Geschwister nichts mit der Sache zu tun haben wollten und seine Mutter nichts zu vererben hatte, wandte er sich hilfesuchend an das Sozialamt.

Das allerdings hielt die Kosten von fast 3.000 Euro für die Bestattung sowie für die Verlängerung der Nutzungsdauer des Doppelwahlgrabs für zu hoch und wollte dem Kläger lediglich rund 850 Euro zahlen.

Dabei rechnete das Amt dem Mann vor, dass eine einfache Beerdigung rund 2.500 Euro kostet. Von diesen Kosten könne ihm jedoch lediglich ein Drittel erstattet werden. Der Rest liege in der Verantwortung seiner beiden Geschwister.


Pflicht zur Beteiligung

Mit seinem dagegen gerichteten Eilantrag hatte der Kläger sowohl beim Sozialgericht als auch beim Landessozialgericht keinen Erfolg. Der Antrag wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Grundsätzlich, so das Hessische Landessozialgericht, hat ein Sozialhilfe-Empfänger bei Bedürftigkeit Anspruch auf die Erstattung von Beerdigungskosten naher Angehöriger.

Soweit die Pflicht zur Bestattung jedoch mehrere Personen betrifft, müssen diese auch die anteiligen Kosten bezahlen. Dabei ist es egal, ob sie die Beerdigung in Auftrag gegeben haben oder nicht. Dem Kläger sind daher tatsächlich nur ein Drittel der angemessenen Kosten zu erstatten.

Keine Erstattung von Überführungskosten

Dabei muss das Sozialamt neben den Kosten für die Leichenschau, die Leichenbeförderung zum nächstgelegenen Friedhof und einen einfachen Sarg auch die Gebühren für ein Grab ortsüblicher, einfacher Art übernehmen. Die Ortsüblichkeit bezieht sich dabei auf den Sterbeort.

Die Kosten für eine Überführung an einen anderen Ort sind hingegen auch dann nicht zu übernehmen, wenn dort bereits ein enger Angehöriger beerdigt wurde.

Für angemessen und somit vom Sozialamt für erstattungsfähig hielten die Richter im Übrigen lediglich ein einfaches Reihengrab. Daher ist die vom Kläger gewünschte Vorfinanzierung für die Verlängerung der Nutzungsdauer des Doppelwahlgrabes ebenfalls nicht Sache des Sozialamtes.

Der Beschluss des Gerichts ist unanfechtbar.

 

 
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