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Abstürzender Aufzug PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Mittwoch, 14 Mai 2008
 

Ist ein Gebäudebesitzer für den Unfall eines Monteurs mitverantwortlich, auch wenn sich dieser bei der Reparatur eines maroden Fahrstuhls grob fahrlässig verhalten hat?

(verpd) Unterlässt es ein Gebäudebesitzer, die vorgeschriebene jährliche Wartung eines Fahrstuhls durchführen zu lassen, so ist er für den Unfall eines Monteurs mitverantwortlich, wenn dieser bei der Reparatur des Aufzugs zu Schaden kommt.

Das gilt selbst dann, wenn sich der Monteur grob fahrlässig verhalten und so den Unfall ermöglicht hat, so das Oberlandesgericht Frankfurt/Main in einer Entscheidung vom 17. April 2008 (Az.: 17 U 270/05).

In Aufzugsschacht gestürzt

Der Kläger sollte einen Lastenaufzug auf dem Firmengrundstück des Beklagten reparieren.

Zur Überprüfung der Steuerung hatte er sich wider aller Vernunft unter die hängen gebliebene Plattform des Fahrstuhls begeben. Der Aufzug fiel schließlich herab und riss den Kläger kopfüber in den Aufzugsschacht.

Der Mann überlebte den Unfall schwer verletzt. Wegen eines verbliebenen Dauerschadens von 70 Prozent wurde er jedoch erwerbsunfähig.

Der Kläger forderte von dem Firmeninhaber die Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz. Denn dieser hatte den Aufzug nachweislich seit Jahrzehnten nicht mehr warten lassen.


Mangelhafte Wartung

Anders als die Vorinstanz gab das Oberlandesgericht Frankfurt der Klage zumindest teilweise statt. Dass sich durch den maroden Zustand des verrosteten Lastenaufzugs eine besondere Gefahrenlage ergab, hätte sich nach Ansicht des Gerichts nicht nur dem Monteur, sondern auch dem Gebäudebesitzer aufdrängen müssen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wäre der Unfall allerdings mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu vermeiden gewesen, wenn der Aufzug den Vorschriften entsprechend regelmäßig gewartet worden wäre. Das aber war nachweislich seit dem Jahr 1957 nicht mehr geschehen.

Grob fahrlässiges Verhalten

Den Einwand des Beklagten, dass er den Betrieb erst wenige Monate vor dem Unfall übernommen und daher nichts von dem tatsächlichen Zustand des Aufzuges und seiner mangelhaften Wartung gewusst habe, ließ das Gericht nicht gelten.

Denn selbstverständlich hat sich ein neuer Firmeninhaber über bestehende Wartungspflichten potenziell gefährlicher Anlagen wie etwa Aufzügen zu informieren. Das gilt umso mehr, als dass sich der Aufzug in einem erkennbar schlechten Zustand befand, so das Gericht.

Der Firmeninhaber ist aber nach Überzeugung des Gerichts nur zu einem geringen Teil für die Folgen des tragischen Unfalls verantwortlich zu machen. Denn nicht zuletzt wegen des maroden Zustands des Fahrstuhls hat der Kläger grob fahrlässig gehandelt, als er sich zur Reparatur unter dessen Plattform begab.

Mitverschulden von einem Drittel

Dazu heißt es in dem Urteil: „Wer sich in einen ungesicherten Fahrstuhlschacht unter die Plattform begibt, verhält sich unabhängig von jeder Kenntnis über den Wartungs- und Erhaltungszustand der Anlage besonders leichtfertig.“

In vorliegendem Fall kam erschwerend hinzu, dass der Monteur ein Schild mit der Aufschrift „Nicht unter die Plattform treten“ ignorierte. Das wäre nach den Feststellungen des Gerichts auch gar nicht nötig gewesen. Denn die Reparaturarbeiten hätten ohne Weiteres auch außerhalb des Gefahrenbereichs durchgeführt werden können. Dazu hätte sich der Kläger allerdings bücken müssen.

Obwohl sich der Kläger auf eine für das Gericht nicht mehr nachvollziehbar leichtfertige Weise verhalten hat, muss sich der beklagte Firmeninhaber zu einem Drittel an dessen Forderungen beteiligen. Denn wegen der nicht durchgeführten Wartungsarbeiten kann auch er sich nicht ganz von Schuld freisprechen.

 
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