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Streit um Kosten für ein Leihinstrument PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Mittwoch, 14 Mai 2008
 

Ob einem Freizeitmusiker nach der Beschädigung seines Instruments für die Zeit der Reparatur ein Ersatzinstrument zusteht, musste jetzt vor Gericht geklärt werden.

(verpd) Wird das Instrument eines Freizeitmusikers durch das Verschulden eines Dritten beschädigt, so muss dessen Haftpflichtversicherung die während der Zeit der Reparatur anfallenden Kosten für ein Leihinstrument nicht bezahlen.

Mit dieser kürzlich bekannt gewordenen Entscheidung hat das Landgericht Hildesheim die Hoffnung eines Tuba-Spielers auf Erstattung der Kosten für ein Ersatzinstrument zunichte gemacht (Az.: 7 S 202/06).

Aufwendige Reparatur

Ein unachtsamer Konzertbesucher war nach dem Auftritt einer Blaskapelle über die ordnungsgemäß abgestellte Tuba des Klägers gestolpert.

Das Instrument wurde dabei erheblich beschädigt. Die aufwendige Reparatur dauerte mehrere Monate.

Während dieser Zeit mietete sich der Blasinstrumenten-Spieler ein Ersatzinstrument, um an den bis zu 25 Mal pro Jahr stattfindenden Konzerten der Amateurkapelle teilnehmen und für die Auftritte üben zu können.


Die Mietkosten machte er zusammen mit den Kosten für die Reparatur beim Privathaftpflicht-Versicherer des Schädigers geltend. Doch während dieser klaglos die Reparaturkosten zahlte, lehnte er es ab, sich mit den Mietkosten für das Leihinstrument zu befassen. Denn nach seiner Meinung war dem Musiker durch die Beschädigung seines Instruments kein erstattungsfähiger Vermögensschaden entstanden.

Unterschied zwischen Freizeit- und Berufsmusiker

Zu Recht, meinte das von dem Tuba-Spieler angerufene Landgericht und wies seine Klage als unbegründet zurück.

Nach Auffassung der Richter ist ein Schädiger zwar grundsätzlich dazu verpflichtet, auch für den vorübergehenden Verlust der Gebrauchsfähigkeit eines Gegenstandes geradezustehen. Das gilt aber nur dann, wenn der Geschädigte auf die ständige Verfügbarkeit des Gegenstandes für seine Lebensführung angewiesen ist.

Anders als bei einem Berufsmusiker ist das aber bei einem Freizeitmusiker nicht der Fall. Denn dieser muss mit seiner Musik schließlich nicht seinen Lebensunterhalt bestreiten. Daher kann er im Falle eines Schadens auch keinen Ersatz für einen möglichen Nutzungsausfall seines Instruments beanspruchen.

 
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