| Eine Frage der Standfestigkeit |
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| News - Rechtsprechung | |
| Mittwoch, 07 Mai 2008 | |
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Inwieweit ein Grundstückbesitzer für den Sturmschaden im Nachbargrundstück durch umgestürzte Bäume seines Gartens haften muss, hatte das Brandenburgische Oberlandesgericht zu klären. (verpd) Allein die Tatsache, dass ein Baum auf ein Nachbargrundstück gefallen ist und dort Schäden angerichtet hat, löst nicht automatisch eine Haftungsverpflichtung des Baumbesitzers aus. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an.Hat ein Grundstücksbesitzer den Baum vor noch nicht einmal einem Jahr durch einen Fachmann auf seine Standfestigkeit hin überprüfen lassen, ohne dass eine Abholzung empfohlen wurde, trifft ihn in der Regel keine Schadenersatzpflicht – so der Tenor eines Urteils des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 18. Oktober 2007 (Az.: 5 U 174/06). Umgestürzte FichtenIn einer Sturmnacht des Jahres 2002 waren zwei Fichten des Beklagten auf das Grundstück seines Nachbarn gefallen. Dabei wurden sein Carport sowie sein Pkw beschädigt. Für den Schaden machte er den Besitzer der Bäume verantwortlich. Er warf ihm vor, in Gesprächen wiederholt die Standsicherheit der 50 Jahre alten Fichten angezweifelt zu haben, ohne dass der Beklagte die Bäume hätte fällen lassen. Doch dieser fühlte sich unschuldig. Er hatte nämlich sämtliche auf seinem Grundstück stehenden Fichten vor noch nicht einmal einem Jahr einer Sichtkontrolle durch einen Sachverständigen unterziehen lassen, ohne dass dieser Zweifel an deren Standsicherheit geäußert hatte. Keine Verletzung der Verkehrssicherungs-PflichtWeil man sich nicht einig wurde, landete die Sache vor Gericht. Doch in keiner der von ihm angerufenen Instanzen hatte der Kläger Erfolg. Nach Auffassung der Richter kann dem Beklagten keine Verletzung seiner Verkehrssicherungs-Pflicht vorgeworfen werden. Demnach lässt sich die Frage, wie oft ein privater Grundstückseigentümer mit welcher Intensität Baumkontrollen durchführen muss, nämlich nicht generell beantworten. Entscheidend ist nicht nur das Alter und der Zustand eines Baumes, sondern auch sein Standort. Es ist unstreitig, dass der Beklagte die Bäume nachweislich noch nicht einmal ein Jahr vor dem Schadenereignis durch einen anerkannten Fachmann hat überprüfen lassen. Da dieser keinerlei Zweifel an der Standfestigkeit der Fichten geäußert hat, konnte von deren Besitzer nicht verlangt werden, die Nadelbäume fällen zu lassen. Zusätzliche Überprüfung nicht erforderlichZu einer zusätzlichen Überprüfung der Bäume wäre der Beklagte im Übrigen nur dann verpflichtet gewesen, wenn Umstände vorgelegen hätten, die erfahrungsgemäß auf eine besondere Gefährdung hindeuteten. Das aber war nicht der Fall. Den Hinweis des Klägers, dass Gemeinden dazu verpflichtet sind, Straßenbäume zweimal jährlich überprüfen zu lassen, ließ das Gericht nicht gelten. Für Besitzer eines Privatgrundstücks besteht eine solche generelle Verpflichtung nämlich nicht. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellen würde, dass die Bäume tatsächlich nicht standsicher waren und er dieses gewusst hat, hätte er nach Ansicht des Gerichts keinen Anspruch auf Schadenersatz. Denn dann hätte er versuchen müssen, seinen in solchen Fällen bestehenden Rechtsanspruch auf Beseitigung der Bäume durchzusetzen. Eine Revision gegen die Entscheidung ließen die Richter nicht zu. |
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