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(K)ein gesetzlicher Unfallschutz auf dem Betriebsfest PDF Drucken E-Mail
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Mittwoch, 07 Mai 2008

Unter welchen Voraussetzungen sind Unfälle auf Betriebsfeiern durch die gesetzlich Unfallversicherung abgesichert?

(verpd) Der gesetzliche Unfallschutz gilt auch auf Betriebsfeiern, wie der Bundesverband der Unfallkassen e.V. (BUK) mitteilt – wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Ob betriebliche Jubiläums-Veranstaltung, Betriebsausflug oder auch Firmen-Sommerfest – betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen fallen immer dann unter den gesetzlichen Unfallschutz, wenn sie von der Unternehmensleitung oder dem Arbeitgeber „gebilligt und gefördert“ werden, so der BUK.

Voraussetzung für den gesetzlichen Unfallschutz

Zudem müsse die Festivität darauf abzielen, dass Teamgefühl oder auch Betriebsklima „unter den Mitarbeitern und mit der Unternehmensleitung zu stärken.“

An der Veranstaltung muss auch der Arbeitgeber oder ein von diesem Beauftragter dabei sein, genauso wie alle Beschäftigten die Möglichkeit haben müssen, daran teilzunehmen.

Für wen der Schutz nicht gilt

Nicht versichert sind jedoch Gäste oder auch Angehörige eines Mitarbeiters. Für diese gebe es im Falle eines Unfalles keine Leistungen in Form von einer Übernahme der Behandlungskosten, der Pflege oder auch der Rehabilitation, wie der Verband erklärt.

Darüber hinaus weisen die Unfallkassen darauf hin, dass Betriebsangehörige ihren Versicherungsschutz verlieren würden, wenn sie sich selbst geschaffenen Gefahren aussetzen würden. Das treffe beispielsweise auf den Fall zu, dass man nach einer Betriebsfeier alkoholisiert Auto fahre.

 
 
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