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Ohne Fahne wäre das nicht passiert PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Dienstag, 06 Mai 2008

Das Landgericht Coburg hatte die Frage zu klären, unter welchen Voraussetzungen ein Kfz-Haftpflichtversicherer einen betrunkenen Kunden nach einem Unfall in Regress nehmen darf.

(verpd) Die allgemeine Möglichkeit, dass auch einem nicht alkoholisierten Autofahrer die gleichen Fehler unterlaufen können wie einem Betrunkenen, rechtfertigt nicht die Annahme, dass es einem Kfz-Haftpflichtversicherer verwehrt ist, seinen Kunden nach einem Unfall in Regress zu nehmen.

Das hat das Landgericht Coburg mit einem kürzlich veröffentlichten, rechtskräftigen Urteil entschieden (Az.: 23 O 146/07).

Zu tief ins Glas geschaut

Der Kläger hatte mit seinem Fahrzeug eine Einbahnstraße in falscher Richtung befahren. In Höhe einer Fahrbahnverengung verriss er das Lenkrad und krachte in ein entgegenkommendes Auto.

Sein Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer zahlte dem Unfallgegner zwar anstandslos die von ihm geforderte Entschädigung in Höhe von 3.100 Euro. Da der Versicherte zum Zeitpunkt des Unfalls mit 1,24 Promille jedoch erheblich alkoholisiert war, nahm der Versicherer ihn in vollem Umfang in Regress.

In seiner hiergegen gerichteten Klage trug der Mann vor, dass er die Einbahnstraße versehentlich in falscher Richtung befahren hatte. Er habe sich nämlich in der Gegend nicht ausgekannt. So ein Fehler würde aber auch nicht alkoholisierten Autofahrern passieren. Sein Versicherer würde ihn daher ohne wirklichen Grund in Regress nehmen.


Eindeutige Folge des Alkoholgenusses

Diese Argumentation konnte die Richter nicht überzeugen. Sie wiesen die Klage als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts spricht der Beweis des ersten Anscheins eindeutig dafür, dass ausschließlich die erhebliche Alkoholisierung des Klägers Ursache für den Unfall war.

Die allgemeine Möglichkeit, dass auch einem Nüchternen ein vergleichbarer Fehler hätte unterlaufen können, besagt demgegenüber nichts. Es ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts allein schon aus der Häufung der Fahrfehler, dass die Fahrweise – und somit der Unfall – auf den Alkoholeinfluss des Klägers zurückzuführen ist.

Keine Zweifel an genereller Fahrtüchtigkeit

Nach den Versicherungs-Bedingungen war der Versicherer daher dazu berechtigt, den Kläger bis zu einer Summe von 5.000 Euro in Regress zu nehmen.

In seiner Urteilsbegründung wies das Landgericht ausdrücklich darauf hin, dass es zu Gunsten des Klägers unterstellt hat, dass er nüchtern nicht so Auto fährt wie zum Zeitpunkt des Unfalls. Andernfalls müsse man nämlich an seiner generellen Fahrtüchtigkeit zweifeln, was heißen könnte, dass ihm seine Fahrerlaubnis auf Dauer entzogen würde.

 
 
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