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Gefährliche Zugreise PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Dienstag, 06 Mai 2008

Darf die Deutsche Bahn AG sich damit herausreden, sie sei nicht zuständig, wenn ein Kunde während der Fahrt mit heißem Kaffee verbrüht wird?

(verpd) Die Deutsche Bahn haftet für die Schäden, die entstehen, wenn ein Zugbegleiter einem Kunden Kaffee über den Arm gießt. Das hat das Amtsgericht Berlin-Tiergarten kürzlich entschieden (Az.: 6 C 381/06).

Die Klägerin hatte während der Fahrt in einem Großraumwagen beim Zugbegleiter einen Kaffee bestellt. Dabei wurde dieser von einem unbekannten Fahrgast angestoßen, geriet beim Service ins Straucheln und verschüttete den heißen Kaffee über den Arm der Frau.

Sie erlitt eine Verbrennung zweiten Grades und war drei Monate lang in medizinischer Behandlung, weil die Wunde schlecht heilte. Außerdem blieb dauerhaft eine Narbe zurück.

Deshalb verklagte sie die Deutsche Bahn auf Schadenersatz.

Ursache unwichtig

Diese fühlte sich nicht zuständig, weil sie nur für die Beförderung, aber nicht für die Verpflegung zuständig sei. Außerdem sei der Unfall durch den unbekannten Dritten ausgelöst worden.

Das sah das Gericht anders und sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro zu.

Es sei nicht Sache der Klägerin, herauszufinden, welche der Konzerngesellschaften der richtige Ansprechpartner sei. Außerdem könne die Bahn sich nicht darauf berufen, dass sie nur exklusiv für die durch den Bahnbetrieb entstandenen Gefahren zuständig sei.

Es dürfe nicht vom Zufall abhängen, wodurch ein Unfall entstanden sei, um einen Anspruch auf Entschädigung zu haben, meinte das Gericht.

Typische Gefahr

Wäre der Zugbegleiter gestolpert, weil der Zug plötzlich abbremsen musste, wäre der Zusammenhang mit dem Bahnbetrieb klar erkennbar gewesen. Aber auch die Enge und das Gedränge seien typisch für ein Verkehrsmittel, ebenso wie die Tatsache, dass Fahrgäste während der Fahrt unvermittelt aufstehen – sie seien schließlich nicht für die Dauer der Fahrt an ihrem Sitz festgeschnallt.

Deshalb gebe es durchaus einen inneren Zusammenhang des Unfalls mit dem Bahnbetrieb – und die Bahn müsse für den Schaden einstehen.

 
 
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