| Wenn eine Schranke aufs Auto kracht |
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| News - Rechtsprechung | |
| Freitag, 04 April 2008 | |
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Obwohl ein Autofahrer ordnungsgemäß seine Parkgebühren bezahlt hatte, hatte eine Schranke sein Fahrzeug beschädigt. Vor Gericht musste er erfahren, dass ein Parkplatzbetreiber nicht zwingend dafür schadenersatzpflichtig ist. (verpd) Wird ein Fahrzeug im Bereich eines Parkplatzes durch eine sich senkende Schranke beschädigt, obwohl der Fahrzeugführer zuvor ordnungsgemäß die Parkgebühren entrichtet hat, so ist der Betreiber des Parkgeländes nicht in jedem Fall zur Haftung verpflichtet.Diese überraschende Erfahrung musste ein Autofahrer vor dem Amtsgericht München machen (Az.: 223 C 27796/07). Forscher FahrradfahrerDer Kläger hatte mit seinem Fahrzeug auf dem gebührenpflichtigen Parkplatz eines Einkaufzentrums geparkt. Ein- und Ausfahrt des Geländes waren mit einer Schranke gesichert. Bevor der Kläger den Parkplatz mit seinem Auto verließ, zahlte er ordnungsgemäß die Parkgebühren und steckte das Ticket bei der Ausfahrt in den dafür vorgesehenen Automaten. In dem Augenblick, als sich die Schranke öffnete, kam von hinten ein unbekannter Fahrradfahrer. Nachdem dieser die in der Fahrbahn eingelassene Induktionsschleife hinter der Schranke passiert hatte, senkte sich die Schranke, ohne dass der Kläger die Anlage rechtzeitig passiert hatte. Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht?Der sich senkende Schrankenbaum schlug gegen das Dach und die Frontscheibe des Fahrzeugs des Klägers. Dadurch entstand ein Schaden in Höhe von etwas mehr als 1.200 Euro, den er von dem Betreiber des Parkplatzes erstattet haben wollte. Er warf dem Parkplatzbetreiber vor, seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt zu haben. Denn dieser hätte für Radfahrer und Fußgänger einen anderen Durchlass schaffen und verhindern müssen, dass die Schrankenanlage verkehrswidrig als Abkürzung benutzt wird. Die Induktionsschleife war nach Auffassung des Klägers im Übrigen zu empfindlich eingestellt. Die Schranke hätte nicht schon dann schließen dürfen, wenn die Schleife durch einen Radler passiert wird oder sich noch ein Fahrzeug unter ihr befand. Gut sichtbare WarnungDas sah das Gericht anders und wies die Schadenersatz-Forderung des Klägers als unbegründet zurück. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war unmittelbar vor dem Schrankenbaum ein gut sichtbares Hinweisschild angebracht, auf dem es heißt: „Achtung, Schranke schließt nach jeder Durchfahrt automatisch!“ Auf dem Parkplatzgelände befanden sich im Übrigen mehrere Hinweise, die Fahrradfahrer dazu verpflichteten, zusammen mit den Fußgängern den Gehweg des Parkplatzes zu benutzen. Kein vollständiger Schutz möglichDamit hat der Betreiber des Parkplatzes nach Überzeugung des Gerichts alles ihm Zumutbare getan, um seiner Verkehrssicherungs-Pflicht zu genügen. Eine Verkehrssicherung, die jeden Schaden ausschließt, ist nicht erreichbar. Daher muss der Verkehrssicherungs-Pflichtige auch nicht für alle auch nur entfernt möglichen Schäden Vorsorge treffen. Es genügen vielmehr Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen erforderlich und zumutbar sind, so das Gericht. Fehlerfreie SchrankenanlageDass die Schrankenanlage so konzipiert ist, dass sich der Schrankenbaum nach Überfahren der letzten Induktionsschleife senkt, ist dem Betreiber nicht vorzuwerfen. Denn wäre dieses nicht der Fall, könnten ganze Kolonnen von Fahrzeugen die Durchfahrt passieren, ohne bezahlt zu haben. Auch dass die Induktionsschleife schon bei leichten Fahrzeugen auslöst, wollte das Gericht dem Parkplatzbetreiber nicht zum Vorwurf machen. Denn schließlich müsse die Schranke auch dann funktionieren, wenn sie durch ein leichteres Motorrad passiert wird. Im Übrigen sei es schlechterdings unmöglich zu verhindern, dass ein Fahrradfahrer verbotswidrig die Schrankenanlage passiert. Das Urteil ist rechtskräftig. |
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