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Alkoholfahrt mit Folgen für den Beifahrer PDF Drucken E-Mail
Montag, 08 Mai 2006

Wer unter Alkoholeinfluss in einen Unfall verwickelt wird, hat neben einem hohen Selbstbehalt in der Kfz-Versicherung auch mit Ausschlüssen in der Unfall-Versicherung zu tun. Welche Probleme drohen.

Alkoholfahrt mit Folgen für den Beifahrer

Alkoholgenuss hat oft gravierende versicherungsrechtliche Folgen. Viele Unfallversicherer verweigern bei Alkohol am Steuer ihre Leistung. Finanziell bedrückend können auch die Auswirkungen in Kfz-Haftpflicht und Kasko sein.

Beim Abschluss einer Unfallversicherung achten viele nur auf einen möglichst niedrigen Beitrag. In bestimmten Konstellationen kann dies tragische Folgen haben.

Obliegenheitsverletzung mit Folgen

Kfz-Versicherungen sind von der Leistungspflicht befreit, „wenn der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen“. So oder ähnlich heißt es bei allen Kfz-Versicherern.


Autofahren unter Alkoholeinfluss bedeutet aus Sicht der Autoversicherer eine Obliegenheits-verletzung, da Nüchternheit zu den Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall gehört.

Als Folge davon ist der Versicherer nicht nur gegenüber dem Versicherungsnehmer, sondern auch gegenüber den mitversicherten Personen leistungsfrei bis zur Höhe von 5.000 Euro. Dies gilt allerdings nur dann, „wenn der Versicherungsnehmer, der Halter oder der Eigentümer die Obliegenheitsverletzung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat.“

„Halbe – halbe“ auch beim Schaden

In einem konkreten Fall verabredeten zwei Männer vor einem Trinkgelage, wer von beiden anschließend das Fahrzeug lenken würde. Der eigentlich als Beifahrer vorgesehene Zecher setzte sich mit 1,87 Promille Blutalkohol dann doch ans Steuer und baute einen Unfall. Die Richter entschieden, dass beide Männer je zur Hälfte für die Folgen des selbst verschuldeten Unfalles aufzukommen hätten (OLG Celle, 14 U 132/04).

Wann Unwissenheit schützt

Ein Autobesitzer, der sein Fahrzeug einem „erkennbar“ alkoholisierten Bekannten leiht, hat keinen Anspruch gegen seine Vollkaskoversicherung, wenn der Betrunkene mit dem Pkw einen wirtschaftlichen Totalschaden verursacht (LG Kassel, 1 S 89/03).

Steigt hingegen ein Mitfahrer in das Auto eines Betrunkenen ein, ohne von dessen Trunkenheit zu wissen, so hat der unwissend Beteiligte einen Rechtsanspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen die Kfz-Versicherung (Saarländisches OLG, 4U 90/01-22).

In der Kasko kein Pardon für Alkohol am Steuer

Ist der Fahrer des Unfallfahrzeuges auf strafbare Art und Weise in den Besitz des Fahrzeuges gekommen, so ist der Versicherer vollständig von jeder Leistung befreit.

Ein Versicherungsnehmer, der bei 0,3 Promille Alkohol im Blut einen alkoholtypischen Fahrfehler macht, kann als fahruntüchtig angesehen werden. Entscheidend ist dabei nicht die absolute Alkoholkonzentration im Blut, sondern das Vorliegen eines dadurch bedingten Fahrfehlers.

Fahruntüchtig am Steuer

Ab 1,1 Promille stünde eine Fahruntüchtigkeit per Definition fest. Wer unter diesen Umständen am Steuer eines Autos sitzt, handelt grob fahrlässig. Dann entfällt vollständig auch der Versicherungsschutz in der Voll- und Teilkasko wie auch in der Fahrerunfallversicherung. Dies gilt auch bei Mitversicherung grob fahrlässiger Handlungen.

Unfall auch ohne Alkohol möglich

In bestimmten Fällen gilt Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung auch unter Alkoholeinfluss. Entscheidend ist der Beweis, dass ein Unfall auch ohne Alkohol mit vergleichbaren Folgen eingetreten wäre (so z.B. Saarländisches OLG, 5 U 688/03-66 sowie 3 U 514/02).

Ein Autofahrer, der im angetrunkenen Zustand auf dem eigenen Hof fährt, muss unabhängig von den versicherungstechnischen keine strafrechtlichen Konsequenzen tragen. Damit eine strafrechtlich relevante Trunkenheitsfahrt vorliegt, ist das Führen des Fahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr erforderlich (LG Bonn, 34 QS 187/04).

Ausschluss bei Unfallversicherung

Unfallversicherungen sehen generell eine Ausschlussklausel bei Alkohol am Steuer vor. Allerdings werden hier deutliche Unterschiede gemacht.

Viele Versicherer berufen sich auf Leistungsfreiheit „bei unmittelbaren Gesundheitsschäden infolge des Genusses von Alkohol“.

 
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