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Hinterbliebenenrente für homosexuellen Lebenspartner? PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Donnerstag, 20 März 2008
 

Ob ein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente eines berufsständischen Versorgungswerks auch für diejengen gilt, die in einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft leben, hat jetzt der Europäische Gerichtshof entschieden.

(verpd) Ein gleichgeschlechtlicher Lebenspartner kann Anspruch auf eine Witwerrente aus einem berufsständischen Versorgungswerk haben, so der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einer Entscheidung vom 1. April 2008 (Az.: C-267/06).

Geklagt hatte ein Homosexueller, der mit seinem Partner im Jahr 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hatte.

Überfordertes Verwaltungsgericht

Dieser war seit dem Jahr 1959 bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB) versichert, dem Träger der Alters- und Hinterbliebenen-Versorgung für die an deutschen Theatern tätigen Bühnenangehörigen.

Als der Lebenspartner des Klägers im Jahr 2005 verstarb, beantragte er die Zahlung einer Witwerrente. Mit der Begründung, dass die Satzung keine Ansprüche von Lebenspartnern vorsehe, lehnte die VddB den Antrag ab.

Der Kläger erhob daraufhin Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München. Doch dieses fühlte sich mit der Frage überfordert und rief den Europäischen Gerichtshof an.


In Einklang mit EU-Recht?

Der Gerichtshof sollte klären, ob die Weigerung des Versorgungswerks einen Verstoß gegen die europäische Richtlinie der in Beschäftigung und Beruf verbotenen Diskriminierung darstellt. Denn schließlich soll mit der Richtlinie unter anderem die Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung von Beschäftigten bekämpft werden.

Bei ihrer Entscheidung mussten die Richter des EuGH zunächst einmal klären, ob die strittige Hinterbliebenen-Versorgung als Arbeitsentgelt im Sinne des Gemeinschaftsrechts einzustufen ist. Denn andernfalls liegt kein Verstoß gegen das Antidiskriminierungs-Gesetz vor.

Dazu stellte das Gericht fest, dass sich das Versorgungssystem des VddB auf einen Tarifvertrag gründet, der die Sozialleistungen ergänzen soll. Die Hinterbliebenen-Versorgung begründet sich somit auf das Arbeitsverhältnis des verstorbenen Partners des Klägers und ist daher als Arbeitsentgelt anzusehen.

Vom Privileg der Ehe

Die Frage, ob der Kläger unter diesem Aspekt einen Anspruch auf Zahlung von Hinterbliebenen-Rente hat, wurde von dem Gericht grundsätzlich bejaht.

Zwar bleibt das Privileg der Ehe nach deutschem Recht auch weiterhin nur Partnern verschiedenen Geschlechts vorbehalten. Durch das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft sollen die Bedingungen von Lebenspartnerschaften jedoch schrittweise denen der Ehe angeglichen werden.

Nach den Satzungsbestimmungen der VddB wird die Hinterbliebenen-Versorgung ausschließlich überlebenden Ehegatten gewährt. Dadurch werden Partner aus einer eingetragenen Lebensgemeinschaft schlechter behandelt.

Unmittelbare Diskriminierung

Das aber stellt nach Überzeugung des EuGH eine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung dar und ist somit rechtswidrig.

Die Richter haben die Sache zur endgültigen Entscheidung an das Bayerische Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat nun zu klären, ob sich überlebende Ehegatten und überlebende Lebenspartner in Bezug auf ihre Versorgung in einer vergleichbaren Situation befinden.

Ist dies der Fall, so hat das Versorgungswerk dem Kläger die beantragte Rente zu gewähren.

 
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