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Ohne Brille wäre das nicht passiert PDF Drucken E-Mail
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Donnerstag, 10 April 2008
 

Wie sorgsam muss ein Krankenhaus mit einem Patienten umgehen, der aus einer Narkose erwacht?

(verpd) Ein Patient, der entgegen dem Rat des Pflegepersonals aufsteht und dabei zu Schaden kommt, hat keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz. Das gilt auch dann, wenn der Patient kurz zuvor aus einer Narkose erwacht ist.

Das hat das Landgericht München I vor Kurzem entschieden (Az.: 31 S 9676/07).

Zerstörte Brille

Der fehlsichtige Kläger unterzog sich in einer Münchener Klinik einer Darmspiegelung. Die Untersuchung wurde in Vollnarkose durchgeführt.

Vor dem Rücktransport ins Krankenzimmer setzte ihm die Operationsschwester seine Brille wieder auf. Im Zimmer angekommen wies sie den Patienten darauf hin, dass er noch liegen bleiben müsse.

Doch entgegen diesem Rat stand der Kläger auf. Dabei fiel ihm seine Brille von der Nase. Anschließend trat der Mann in seiner Verwirrung zu allem Unglück auf seine Sehhilfe. Diese wurde dabei vollständig zerstört.

Niederlage in zweiter Instanz

Mit dem Argument, dass er nach der Narkose noch nicht ansprechbar und aufnahmefähig war, forderte der Patient von der Klinik Schadenersatz für die Brille. Nach seiner Ansicht hätte ihm die Schwester die Brille angesichts der kurz zuvor stattgefundenen Narkose nicht aufsetzten dürfen.

Das Amtsgericht folgte dieser Argumentation und gab der Klage des Mannes statt. Das für die Berufung zuständige Münchener Landgericht sah die Sache jedoch anders und wies die Schadenersatz-Forderungen als unbegründet zurück.


Wer sich in Gefahr begibt …

Eine Klinik ist zwar grundsätzlich dazu verpflichtet, alles zu vermeiden, was dazu führen könnte, dass ein Patient einen Schaden an seinem Eigentum erleidet. Trotz allem liegt in dem Aufsetzen der Brille durch die Operationsschwester in der Absicht, diese dem Kläger für den Rücktransport ins Krankenzimmer mitzugeben, nach Auffassung des Gerichts keine Pflichtverletzung.

Die Schwester musste nämlich nicht damit rechnen, dass der Patient entgegen ihrem Rat aufstehen und durch eine unkontrollierte Bewegung seine Sehhilfe vom Kopf stoßen würde.

Ihr kann daher kein haftungsbegründendes fahrlässiges Verhalten angelastet werden.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

 
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