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Chancen und Risiken der künftigen GmbH PDF Drucken E-Mail
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Donnerstag, 03 April 2008
 

Noch in diesem Jahr soll die größte Reform des GmbH-Rechts seit einhundert Jahren in Kraft treten. Neben einigen Vorteilen müssen Geschäftsführer und Gesellschafter auch mit höheren Haftungsrisiken rechnen.

Noch in diesem Jahr soll die größte Reform des GmbH-Rechts seit einhundert Jahren in Kraft treten. Neben einigen Vorteilen müssen Geschäftsführer und Gesellschafter auch mit höheren Haftungsrisiken rechnen.

(verpd) Ziel der in diesem Jahr anstehenden GmbH-Reform ist es, die Attraktivität der Rechtsform GmbH zu steigern. Zudem soll es einen besseren Schutz der Gläubiger in Fällen der Krise und der Insolvenz geben.

Der bereits von der Bundesregierung verabschiedete „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG), soll noch dieses Jahr in Kraft treten.

Gründungserleichterungen

Die Gründung einer „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (GmbH) soll billiger, schneller und einfacher werden. Damit soll die Rechtsform der GmbH auch konkurrenzfähiger gegenüber der in Deutschland immer beliebter werdenden englischen Limited (Ldt.) werden.

Zum einen soll das Mindeststammkapital für die Gründung einer GmbH von 25.000 Euro auf 10.000 Euro gesenkt werden. Zudem soll auch eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft, also eine Art „Mini-GmbH,“ mit einem Stammkapital ab einem Euro möglich sein, wenn das benötigte Mindeststammkapital aus den künftigen Gewinnen aufgebaut wird.

Ein Muster-Gesellschaftsvertrag soll darüber hinaus die Gründungsformalien erleichtern. Wird er verwendet, soll der Gesellschaftsvertrag nicht mehr notariell beurkundet werden müssen.


Schutz der Gläubiger

Deutschen Gesellschaften soll es ermöglicht werden, einen Verwaltungssitz zum Beispiel im Ausland zu wählen, der nicht mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Grundsätzlich jedoch soll zukünftig in das Handelsregister eine inländische Geschäftsanschrift eingetragen werden. Dies gilt auch für Aktiengesellschaften, Einzelkaufleute, Personen-Handelsgesellschaften sowie Zweigniederlassungen von Auslandsgesellschaften.

Ist die GmbH führungslos geworden und hat keinen Geschäftsführer mehr, soll künftig jeder Gesellschafter bei drohender Zahlungsunfähigkeit verpflichtet sein, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Diese Haftungserweiterung gilt nicht, wenn ein Gesellschafter nichts von Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder Führungslosigkeit gewusst hat.

Mehr Haftung

Nicht nur die Gesellschafter, sondern auch ein GmbH-Geschäftsführer hätte nach der geplanten Gesetzesänderung eine höhere Haftung. Wer als Geschäftsführer beispielsweise Zahlungen an einen Gesellschafter leistet und damit dazu beiträgt, dass die GmbH zahlungsunfähig wird, soll künftig dafür stärker in die Pflicht genommen werden.

Gesellschafter und Geschäftsführer können drohende Ansprüche und Kosten, die sich aus der höheren Haftung ergeben, teilweise mit einer Manager-Haftpflichtversicherung oder auch einer Strafrechtsschutz-Versicherung absichern.

(verpd) Ziel der in diesem Jahr anstehenden GmbH-Reform ist es, die Attraktivität der Rechtsform GmbH zu steigern. Zudem soll es einen besseren Schutz der Gläubiger in Fällen der Krise und der Insolvenz geben.

Der bereits von der Bundesregierung verabschiedete „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG), soll noch dieses Jahr in Kraft treten.

Gründungserleichterungen

Die Gründung einer „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ (GmbH) soll billiger, schneller und einfacher werden. Damit soll die Rechtsform der GmbH auch konkurrenzfähiger gegenüber der in Deutschland immer beliebter werdenden englischen Limited (Ldt.) werden.

Zum einen soll das Mindeststammkapital für die Gründung einer GmbH von 25.000 Euro auf 10.000 Euro gesenkt werden. Zudem soll auch eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft, also eine Art „Mini-GmbH,“ mit einem Stammkapital ab einem Euro möglich sein, wenn das benötigte Mindeststammkapital aus den künftigen Gewinnen aufgebaut wird.

Ein Muster-Gesellschaftsvertrag soll darüber hinaus die Gründungsformalien erleichtern. Wird er verwendet, soll der Gesellschaftsvertrag nicht mehr notariell beurkundet werden müssen.

Schutz der Gläubiger

Deutschen Gesellschaften soll es ermöglicht werden, einen Verwaltungssitz zum Beispiel im Ausland zu wählen, der nicht mit dem Satzungssitz übereinstimmt. Grundsätzlich jedoch soll zukünftig in das Handelsregister eine inländische Geschäftsanschrift eingetragen werden. Dies gilt auch für Aktiengesellschaften, Einzelkaufleute, Personen-Handelsgesellschaften sowie Zweigniederlassungen von Auslandsgesellschaften.

Ist die GmbH führungslos geworden und hat keinen Geschäftsführer mehr, soll künftig jeder Gesellschafter bei drohender Zahlungsunfähigkeit verpflichtet sein, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Diese Haftungserweiterung gilt nicht, wenn ein Gesellschafter nichts von Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung oder Führungslosigkeit gewusst hat.

Mehr Haftung

Nicht nur die Gesellschafter, sondern auch ein GmbH-Geschäftsführer hätte nach der geplanten Gesetzesänderung eine höhere Haftung. Wer als Geschäftsführer beispielsweise Zahlungen an einen Gesellschafter leistet und damit dazu beiträgt, dass die GmbH zahlungsunfähig wird, soll künftig dafür stärker in die Pflicht genommen werden.

Gesellschafter und Geschäftsführer können drohende Ansprüche und Kosten, die sich aus der höheren Haftung ergeben, teilweise mit einer Manager-Haftpflichtversicherung oder auch einer Strafrechtsschutz-Versicherung absichern.

 
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