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Das große Fischsterben PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Donnerstag, 03 April 2008
 

Muss ein Gartenmarkt seine Kunden darauf hinweisen, dass bestimmte Waren wegen einer Belastung mit Schadstoffen nicht für jede Art der Verwendung geeignet sind?

(verpd) Ein Gartenmarkt ist nicht zum Schadenersatz verpflichtet, wenn ein Kunde eine schadstoffbelastete Ware atypisch einsetzt und er dadurch einen Schaden erleidet – so das Landgericht München in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Az.: 35 O 5443/07).

Der Kläger ist Besitzer eines großen Aquariums. Im Jahr 2006 erwarb er in einem Gartencenter mehrere Bambusstäbe, welche in der Freilandabteilung des Marktes neben einem Regal mit Pflanzentöpfen angeboten wurden.

80 tote Zierfische

Nachdem der Kläger die Stäbe zurechtgeschnitten hatte, setzte er sie in sein Aquarium ein. Doch die Freude an der neuen Zierde dauerte nur kurz. Denn etwa drei bis vier Wochen nach der Aktion setzte ein großes Fischsterben ein, dem 80 wertvolle Zierfische zum Opfer fielen.

Ursache für den Tod der Fische war eine chemische Behandlung der Bambusstäbe, von welcher der Kläger nichts gewusst hatte.

Er war der Ansicht, dass der Gartenmarkt dazu verpflichtet gewesen wäre, auf die Behandlung der Stäbe mit Chemikalien hinzuweisen und forderte für die verendeten Fische Schadenersatz in Höhe von rund 10.000 Euro.

Kein Sachmangel

Doch der Besitzer des Gartencenters war sich keiner Schuld bewusst. Die Sache ging daher vor Gericht und der Kläger erlitt eine Niederlage.

Nach Ansicht des Gerichts liegt kein Sachmangel der Bambusstäbe vor. Der beklagte Gartenmarkt hat auch keine seiner vertraglichen Nebenpflichten verletzt.

Kunden von Gartenmärkten müssen damit rechnen, dass die dort verkauften Waren überwiegend für die Verwendung in Außenbereichen, wie zum Beispiel Gärten, bestimmt und nicht für eine atypische Verwendung geeignet sind.

Überzogene Forderung an Aufklärungspflicht

„Es würde in objektiver Hinsicht die Aufklärungspflicht des Verkäufers überspannen, wollte man ihm bei jedem zum Verkauf angebotenen Gegenstand eine Erkundigungspflicht dahingehend auferlegen, ob gegebenenfalls bei anderweitiger Verwendung irgendwelche Schäden entstehen könnten“ – heißt es wörtlich in der Urteilsbegründung.

Nachdem die Berufung des Klägers gegen das Urteil am 28. Dezember 2007 vom Oberlandesgericht München zurückgewiesen wurde, ist die Entscheidung rechtskräftig.

 
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