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Keine Rente für Raser PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Donnerstag, 10 April 2008
 

Ein Wegeunfall zieht nicht in jedem Fall Leistungen der Berufsgenossenschaft nach sich. Das erfuhr ein rücksichtsloser Autofahrer vor dem Bundessozialgericht.

(verpd) Autofahrern, die sich auf dem Weg zur Arbeit in besonders schwerer Weise verkehrsgefährdend verhalten, kann bei einer Karambolage zwar nicht die generelle Anerkennung als Berufsunfall versagt werden. Doch das nützt ihnen wenig. Denn einen Rechtsanspruch auf Zahlung von Leistungen ihrer Berufsgenossenschaft haben sie trotz allem nicht.

Das hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 18. März 2008 klargestellt (Az.: B 2 U 1/07 R).

An Bergkuppe überholt

Der Kläger überholte mit seinem Pkw vor einer Bergkuppe auf der Fahrt von seiner Wohnung zu seiner Praktikumsstelle in einer Rechtskurve eine Fahrzeugkolonne und kollidierte mit einem entgegenkommenden Fahrzeug.

Dabei wurden sowohl dessen Fahrerin als auch er selbst verletzt. Nachdem der Kläger rechtkräftig wegen vorsätzlicher Straßenverkehrs-Gefährdung verurteilt wurde, verweigerte ihm seine Berufgenossenschaft die Gefolgschaft. Sie war nicht bereit, den Vorfall als Wegeunfall anzuerkennen.

Doch dem wollte das Bundessozialgericht nicht folgen. In einer Entscheidung vom 4. Juni 2002 (Az.: B 2 U 11/01 R) wurde die Berufsgenossenschaft dazu verurteilt, den Unfall als Wegeunfall anzuerkennen .


Berufsunfall ja, aber …

Die Berufsgenossenschaft beugte sich der Entscheidung. Unter Hinweis auf das Unfallgeschehen und die rechtskräftige Verurteilung des Klägers versagte sie ihm jedoch gleichwohl die Zahlung von Geldleistungen, insbesondere einer Verletztenrente.

Die Sache landete daraufhin erneut vor dem Bundessozialgericht. Doch anders als im ersten Verfahren musste der Kläger dieses Mal eine Niederlage einstecken.

Das Gericht folgte in seiner Urteilsbegründung der Argumentation der Berufsgenossenschaft. Diese hatte sich auf Paragraf 101 Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch VII berufen in dem es heißt: „Leistungen können ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, wenn der Versicherungsfall bei einer von Versicherten begangenen Handlung eingetreten ist, die nach rechtskräftigem strafrechtlichen Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist.“

Im Ermessen des Versicherers

Nach Ansicht des Gerichts steht es außer Frage, dass der Arbeitsunfall bei Begehung einer Straftat eingetreten ist, nämlich einer vorsätzlichen Straßenverkehrs-Gefährdung.

Nach dem Wortlaut von Paragraf 101 SGB VII stand es daher im Ermessen des gesetzlichen Unfallversicherers, sich den Forderungen des Klägers auf Zahlung einer Verletztenrente teilweise oder auch ganz zu verweigern.

Denn Zweck der gesetzlichen Bestimmung ist es, einem Versicherten dann den sozialen Schutz vorzuenthalten, wenn er sozialethische Mindeststandards verletzt und angesichts der Schwere der Tat und ihrer Folgen die (ungeschmälerte) Gewährung von Sozialleistungen als grob unbillig empfunden würde, heißt es in der Urteilsbegründung.

Die Richter zeigten sich überzeugt davon, dass die Berufsgenossenschaft ihren Ermessensspielraum rechtlicht korrekt genutzt und die Leistungen an den Kläger zu Recht verweigert hat.

 
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