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Lebensmittel als Krankenkassenleistung? PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Freitag, 11 April 2008
 

Das Bundessozialgericht klärte, wann die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für spezielle diätische Lebensmittel übernehmen muss.

(verpd) Auch bei schwerwiegenden Erkrankungen sind Krankenkassen nicht dazu verpflichtet, Patienten die Kosten für die Versorgung mit Lorenzos Öl zu erstatten.

Mit diesem Urteil vom 28. Februar 2008 (Az.: B 1 KR 16/07) hat das Bundessozialgericht eine anderslautende Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts aus dem Jahr 2007 aufgehoben.

Lebensmittel oder Arzneirstörte Hoffnung

Der Kläger litt an einer erblichen Stoffwechselerkrankung namens Adrenomyeloneuropathie (AMN). Die Behandlung der Krankheit erfolgt mittels einer fettreduzierten Diät und durch die Gabe von Lorenzos Öl, welches dazu beiträgt, Nervenschäden zu vermeiden.

Trotz allem war seine Krankenkasse nicht bereit, die Kosten für das Öl zu übernehmen. Erst das Landessozialgericht Hessen machte dem schwer kranken Mann Hoffnung auf Kostenübernahme durch seine Kasse.

Doch diese wurden nun durch das Urteil des Bundessozialgerichts zerstört.

Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei Lorenzos Öl weder um ein Heil- noch um ein Hilfsmittel, sondern um ein nicht zugelassenes Fertigarznei- oder Lebensmittel. In beiden Fällen besteht jedoch keine Leistungspflicht durch die gesetzliche Krankenversicherung.


Ausnahmen möglich, ...

Als nicht zugelassenes Fertigarzneimittel ist Lorenzos Öl auch nicht ausnahmsweise verordnungsfähig. Denn die Krankheit des Klägers ist weder extrem selten noch ist zu befürchten, dass sich durch die Nichteinnahme des Öls die Lebenserwartung des Klägers verkürzt. Nur dann wäre die Krankenkasse ausnahmsweise dazu verpflichtet, die Kosten für das Öl zu übernehmen.

Auch dann, wenn dem Kläger ein nicht kompensierbarer Verlust eines wichtigen Sinnesorgans oder einer herausgehobenen Körperfunktion drohen würde, wäre die Krankenkasse zur Kostenübernahme verpflichtet, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.

... wenn wesentliche Verbesserung zu erwarten wären

Das aber war nicht der Fall. Denn der Kläger litt bereits am Vollbild der Erkrankung (unter anderem einer Störung der Blasen- und Darmfunktion) und war seit 1990 auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen.

Eine wesentliche Verbesserung seines Zustandes durch die Gabe von Lorenzos Öl war nach Ansicht des Gerichts daher nicht zu erwarten.

Besteht aber allenfalls eine entfernte Hoffnung auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes, muss die Krankenkasse die Kosten für das Öl auch aus diesem Grunde nicht übernehmen.

 
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