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Sturmschaden während der Renovierung PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Dienstag, 11 März 2008

Das Oberlandesgericht Rostock hatte sich mit der Frage zu befassen, ab wann ein Gebäude im Sinne der Gebäudeversicherung als bezugsfertig gilt.

(verpd) Ist das Dach eines in Renovierung befindlichen Gebäudes lediglich mit einer zweilagigen Dachpappe bedeckt, so kann nicht von einer Bezugsfertigkeit ausgegangen werden.

Erleidet ein solches Gebäude einen Sturmschaden, so ist der Gebäudeversicherer im Sinne von Paragraf 9 Nr. 3a der Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen 88  (VGB 88) von der Leistung frei, so das Oberlandesgericht Rostock in einer Entscheidung vom 30. Oktober 2007 (Az.: 6 U 121/07).

Umfangreiche Sanierungsarbeiten

Der Kläger hatte bei dem beklagten Versicherer eine Wohngebäude-Versicherung abgeschlossen. Dem Vertrag lagen die VGB 88 zugrunde.

Wegen umfangreicher, dem Versicherer bekannter Sanierungsarbeiten war das Gebäude unbewohnt. An dem Haus wurde unter anderem der gesamte Dachstuhl erneuert.

Während eines Sturms wurde das Gebäude erheblich beschädigt. Die Reparaturkosten wollte der Kläger von seiner Gebäudeversicherung erstattet haben. Doch dieser stellte sich quer. Denn nach seiner Ansicht war das Gebäude zum Zeitpunkt des Schadens noch nicht bezugsfertig.

Zur Begründung berief sich der Versicherer unter anderem darauf, dass das Haus zum Zeitpunkt des Schadens noch nicht mit Einrichtungs-Gegenständen ausgestattet war. Der Versicherer wies ferner darauf hin, dass das Dach lediglich provisorisch mit Dachpappe gesichert wurde und sich an dem Gebäude noch ein Gerüst befand.


Kein abgeschlossener Innenausbau erforderlich

Der Gebäudebesitzer wollte sich mit der ablehnenden Haltung seines Versicherers nicht abfinden und zog vor Gericht. Doch dort erlitt er eine Niederlage.

Ob der Innenausbau eines Gebäudes abgeschlossen ist, spielt nach Ansicht des Gerichts im Sinne von Paragraf 9 Nr. 3a der VGB 88 keine Rolle für die Beurteilung, ob Versicherungsschutz im Rahmen der Gebäude-Sturmversicherung zu gewähren ist. Mit anderen Worten: Der Versicherer darf den Versicherungsschutz nach einem Sturmschaden nicht mit Hinweis auf eine fehlende Ausstattung mit Einrichtungs-Gegenständen verweigern.

Erforderlich ist allerdings, dass die Außenwände, die Fenster, die Außentüren und das Dach zum Zeitpunkt eines Sturmes restlos geschlossen sind.

Sicherung mit Dachpappe reicht nicht aus

Davon kann aber nicht ausgegangen werden, solange das Dach eines Gebäudes, wie im zu entscheidenden Fall, noch nicht vollständig repariert, sondern vorübergehend lediglich mit einer zweilagigen Dachpappe bedeckt ist.

Denn solch eine behelfsmäßige Abdeckung stellt nach Überzeugung des Gerichts keine verlässliche Sicherung gegen Sturmschäden dar und trägt somit objektiv zur Gefahrerhöhung bei.

Der Versicherer hat es daher zu Recht abgelehnt, sich mit dem Sturmschaden zu befassen. Eine Revision gegen seine Entscheidung ließ das Gericht nicht zu.

 
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