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Kein Krankengeld ohne Arbeitsplatz? PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Dienstag, 11 März 2008

Das Landessozialgericht München hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein freiwillig versicherter Arbeitnehmer nach Verlust seines Jobs weiterhin Anspruch auf Zahlung von Krankengeld hat.

(verpd) Verliert ein freiwillig versicherter Beschäftigter während einer Arbeitsunfähigkeit seinen Arbeitsplatz, so darf ihm die Krankenkasse nicht die Zahlung von Krankengeld verweigern.

Das hat das Landessozialgericht München mit Urteil vom 6. März 2008 entschieden (Az.: L 4 KR 268/06).

Kündigung während einer längeren Krankheit

Der Kläger lag mit seinem Gehalt über der Beitragsbemessungs-Grenze und war daher freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse. Ihm wurde während einer längeren Krankheit, wegen der er Krankengeld bezog, von seinem Arbeitgeber gekündigt.

Die Erkrankung bestand auch über das Ende des Beschäftigungs-Verhältnisses hinaus. Trotzdem weigerte sich seine Krankenkasse, ihm weiterhin Krankengeld zu zahlen.

Sie berief sich dabei auf einen Passus in ihrer Satzung, in der es heißt, dass freiwillig versicherte Angestellte nur dann einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld haben, solange ein abhängiges Beschäftigungs-Verhältnis besteht.

Das empfand der Versicherte als ungerecht und zog vor Gericht – mit Erfolg.


Vom Sinn des Krankengeldes

Nach Ansicht des Bayrischen Landessozialgerichts in München reicht es für einen Anspruch auf Fortzahlung des Krankengeldes aus, dass die Arbeitsunfähigkeit während eines bestehenden Beschäftigungs-Verhältnisses eingetreten ist.

Wird das Arbeitsverhältnis noch während der Krankschreibung gekündigt und hält die Arbeitsunfähigkeit auch nach Beendigung der Tätigkeit an, so muss das Krankengeld ohne Unterbrechung fortgezahlt werden.

Denn andernfalls wird der Sinn der Zahlung von Krankengeld, nämlich die wirtschaftliche Absicherung eines Arbeitnehmers im Krankheitsfall, unterlaufen.

Das aber halten die Richter für rechtswidrig. Sie sprachen dem Kläger daher einen uneingeschränkten Krankengeldanspruch bis zur Beendigung seiner Erkrankung zu.

 
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