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In Skigebieten muss man mit Glätte rechnen PDF Drucken E-Mail
News - Rechtsprechung
Dienstag, 11 März 2008

Ein folgenreicher Sturz beschäftigte ein Gericht, das über eine Streupflicht einer Gemeinde im Bereich eines Skilifts zu entscheiden hatte.

(verpd) Die Verantwortlichen in Skiorten sind nicht dazu verpflichtet, Wege und Flächen außerhalb der Bebauung von Schnee und Eis zu befreien oder zu streuen. Kommt es auf so einer Fläche zu einem Sturz, sind die Unfallopfer in der Regel selbst dafür verantwortlich.

Das hat das Landgericht Coburg in einem am vergangenen Freitag veröffentlichten rechtskräftigen Urteil vom 30. April 2007 (Az.: 22 O 858/06) entschieden.

Handgelenk gebrochen

Die Klägerin war mit ihrer Familie in Skiurlaub gefahren. Nachdem sie zusammen mit ihrem Mann den Nachwuchs zu einem Kinderskikurs gebracht hatte, stürzte sie auf dem Rückweg zum Auto auf einer von Schnee und Eis bedeckten Fläche so schwer, dass sie sich das Handgelenk brach.

Für den Sturz machte sie die Gemeinde verantwortlich. Denn schließlich habe sich der Unfall auf einem öffentlichen Weg zum Skilift ereignet. Die Gemeinde wäre daher dazu verpflichtet gewesen, den Weg von Schnee und Eis zu befreien oder zumindest zu streuen – so die Klägerin.

Das sahen die Richter des Coburger Landgerichts anders und wiesen die Forderung der Frau auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.700 Euro als unbegründet zurück.


Keine Streupflicht

Grundsätzlich, so das Gericht, besteht außerhalb geschlossener Ortschaften nur in seltenen Ausnahmefällen eine Streupflicht.

Das gilt umso mehr für Skigebiete und dort insbesondere für den Bereich von Skiliften. Denn würde im Umfeld der Lifte gestreut oder die Wege gar von Schnee und Eis befreit, so würden sich die Skifahrer regelmäßig ihre Skier beschädigen.

Nach Ansicht der Richter hätte es sich der Klägerin aufdrängen müssen, dass sie mitten in einem Skigebiet jederzeit mit Glätte rechnen muss.

Nicht aufgepasst

Es kommt erschwerend hinzu, dass sich der Sturz auf dem Rückweg von dem Skilift ereignete. Folglich war der Klägerin die Gefahrenstelle bekannt. Durch entsprechende Vorsicht hätte sie den Sturz daher vermeiden können.

Das Fazit des Gerichts: „Wer Orte aufsucht, an denen rutschiger Untergrund gewünscht ist, sollte sich über Glätte nicht wundern.“

 
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